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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205 Abs1Rechtssatz
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe. Jeweils nach Abänderung der zugrunde liegenden Abgabe sind neue (weitere) Anspruchszinsenbescheide zu erlassen, die insoweit eine eigene "Sache" bilden (vgl. VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022