RS Vwgh 2022/4/6 Ra 2021/13/0139

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §205 Abs1

Rechtssatz

Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe. Jeweils nach Abänderung der zugrunde liegenden Abgabe sind neue (weitere) Anspruchszinsenbescheide zu erlassen, die insoweit eine eigene "Sache" bilden (vgl. VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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