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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Säumnisbeschwerde des Ing. I H in G, in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Einschreiter bringt in seiner als Säumnisbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 2. April 2022 vor, er habe am 31. Dezember 2020 bei der (ersichtlich gemeint:) Leitung einer Justizanstalt beantragt, ihm für die Erledigung seiner behördlichen Eingaben Schreibpapier auszuhändigen. Dies sei bislang nicht geschehen und über seinen Antrag nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 habe er daher eine Entscheidung bei der „Vollzugskammer“, auf die die Entscheidungspflicht übergegangen sei, beantragt. Auch die „Vollzugskammer“ weigere sich zu entscheiden. Es werde daher nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde erstattet und der Antrag gestellt, dass dem Einschreiter Eingabebögen für die Bewältigung seiner behördlichen Korrespondenz ausgehändigt werden.
2 Damit übersieht der Einschreiter zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht (eines Verwaltungsgerichtes) lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie auch hier eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache erreicht werden (vgl. VwGH 21.4.2017, Fr 2017/03/0005).
3 Hinzukommt, dass die vom Einschreiter zuvor angerufene Vollzugskammer ebenfalls bereits mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurde (Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Anlage Punkt A. 14 B-VG). Für Beschwerden u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter wäre vielmehr nach § 16 Abs. 3 Z 3 Strafvollzugsgesetz das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach § 16a Abs. 1 StVG für das gesamte Bundesgebiet zum Oberlandesgericht Wien verläuft.
4 Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl. OGH 1.3.2019, 12 Fss 1/19x, RIS-Justiz RS0132565).
5 Dem Verwaltungsgerichtshof kommt auch aus diesem Grund keine Zuständigkeit in der vom Einschreiter betriebenen Angelegenheit zu.
6 Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022030003.F00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022