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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des C, Steuerberater in S (Deutschland), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. Jänner 2022, Zl. LVwG-2021/14/1757-5, betreffend Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. März 2021 setzte der Bürgermeister die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz betreffend eine näher genannte Liegenschaft des Revisionswerbers für das Jahr 2020 fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde (nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag) als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Darin wird lediglich ausgeführt, die Revision wende sich „gegen die Zurückweisung der Beschwerde. Anträge und Begründung erfolgen mit gesondertem Schriftsatz“.
4 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision (deren Ergänzung angekündigt wird) durch einen (deutschen) Steuerberater (in eigener Angelegenheit), also durch eine Person, die an sich auch zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist (§ 6 iVm § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017), angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053; 31.3.2021, Ra 2020/08/0195; vgl. auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065).
5 Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130024.L00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022