Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 4. Februar 2022, GZ 5 Hv 81/21k-61, sowie über die Beschwerde des * L* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * L* je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./1./a./) und nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./1./b./) sowie der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./2./) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (A./3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant –
A./1./a/ am 23. Oktober 2021 Gewahrsamsträgern der Bi* AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer CO2-Pistole, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, abzunötigen versucht, indem er maskiert dazu ansetzte, den Verkaufsraum zu betreten, um dort von anwesenden Mitarbeitern mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe von Geld zu fordern, wobei es wegen der unmittelbar vor Tatausführung wegen Geschäftsschlusses versperrten Tür beim Versuch blieb;
A./2./ am 4. Juli 2021 * B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm eine abgebrochene Bierflasche von hinten in die Oberschenkel rammte, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung (US 7), nämlich rund 8 cm lange und 4 cm tiefe Schnittwunden im hinteren Innenbereich beider Oberschenkel, erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L*.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch A./2./ wendet sich bloß weitwendig mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage des Zeugen E* (ON 60 S 8 f; vgl US 10) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[5] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 9 lit a) zum Schuldspruch A./1./a./ behauptet das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB), weil der Raub nach dem „generell bekannt[en]“ Ladenschluss um 18:00 Uhr versucht worden sei (US 5 f). Damit leitet sie nicht auf Basis der Feststellungen, wonach nur wegen des abendlichen Geschäftsschlusses die Schiebetüren des Eingangs verriegelt worden waren, sodass * L* die Räume nicht mehr betreten konnte (US 5 f), methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung – also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls – aus der ex ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu denkunmöglich gewesen sei (RIS-Justiz RS0115363, RS0102826).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E134760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00041.22D.0428.000Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022