RS Lvwg 2022/3/9 LVwG-AV-1541/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

WRG 1959 §12

Rechtssatz

Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gemäß § 13 Abs 3 WRG wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen, weshalb eine Gemeinde die behauptete Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes und die negativen Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen kann (vgl VwGH 98/07/0043 betreffend Erweiterung einer Wasserkraftanlage).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; geschützte Rechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1541.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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