Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2022Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gemäß § 13 Abs 3 WRG wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen, weshalb eine Gemeinde die behauptete Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes und die negativen Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen kann (vgl VwGH 98/07/0043 betreffend Erweiterung einer Wasserkraftanlage).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; geschützte Rechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1541.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022