TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/22 96/01/0105

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F zuletzt in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995, Zl. 4.346.552/7-III/13/95, betreffend befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 30. April 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 1995, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Einen in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag, ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu erteilen, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. September 1995 ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 3274/95, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kann die Asylbehörde aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in dem Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß auf Grund des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle ("von Amts wegen") eine Antragstellung durch die Partei des Asylverfahrens nicht vorgesehen sei. Gerade aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regelung des § 36 Abs. 2 Fremdengesetz sei ersichtlich, daß der Gesetzgeber dort, wo die Möglichkeit einer Antragstellung durch Parteien bestehen solle, dies deutlich zum Ausdruck bringe. Da somit die Möglichkeit einer Antragstellung zweifellos nicht bestehe, könne aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei im Zweifel Parteistellung anzunehmen, für ihn nichts gewonnen werden.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei der in § 8 Asylgesetz 1991 geregelten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht um die Einräumung eines Rechtes, sondern vielmehr um die Eröffnung einer Möglichkeit für die Asylbehörden, bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung kein Rechtsanspruch besteht, sondern daß eine solche Berechtigung ausschließlich auf Grund eines amtswegigen Verfahrens zugesprochen werden kann (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP). Die Behörde erster Instanz hätte daher den auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen. Darin, daß die belangte Behörde dies nicht aufgegriffen und den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid durch Abweisung der Berufung bestätigt hat, liegt aber keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers. Mangels einer Berechtigung zur Erhebung eines auf die Erlangung einer auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrages konnte der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines diesbezüglich erhobenen Antrages nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0800, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0543).

Bei diesem Ergebnis kann aus den Beschwerdeausführungen betreffend Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und willkürliches behördliches Vorgehen - für eine Behandlung dieser verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte betreffenden Ausführungen liegt im übrigen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor - sowie Verhältnis des prozessualen Rechtes zum materiellen Recht und Annahme eines subjektiven Rechtes in Zweifelsfällen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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