TE Vwgh Beschluss 2022/4/19 Ra 2022/10/0049

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §172 Abs6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der T R in G, vertreten durch Dr. Lorenz Wolff, Rechtsanwalt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. Februar 2022, Zl. 405-1/679/1/15-2022, betreffend forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Februar 2022 trug das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - gestützt (u.a.) auf §§ 17, 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) die Beseitigung einer Hütte auf einem näher bestimmten Grundstück bis zum 31. Mai 2022 auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - gestützt insbesondere auf die Ausführungen eines forsttechnischen Amtssachverständigen zugrunde, der für das Abstellen der Hütte erforderliche Boden werde für andere Zwecke als jene der Waldkultur verwendet; eine Ortsveränderung der - mit dem Boden nicht „verankerten“ - Hütte sei (aus näher ausgeführten Gründen) nicht möglich, sie könne lediglich im Bereich des Umkehrplatzes, auf dem sie sich befinde, verstellt werden und sei zur Waldbewirtschaftung nicht erforderlich.

3        In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass die betroffene Fläche Wald iSd ForstG sei. Da die gegenständliche Hütte für die Waldbewirtschaftung nicht notwendig sei, sei die Entfernung der vorliegenden „waldfremden Nutzung“ aufzutragen.

4        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision weisen zunächst zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung eines forstbehördlichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG (unter anderem) ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, etwa gegen das Rodungsverbot nach § 17 Abs. 1 ForstG, ist (Hinweis auf VwGH 26.4.2010, 2008/10/0136, sowie 14.7.2011, 2007/10/0092).

8        Mit ihrem weiteren Vorbringen, im angefochtenen Erkenntnis sei (u.a.) der „Tatbestand einer Rodung“ nicht festgestellt worden, lässt die Revisionswerberin allerdings die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, der zufolge die Verwendung einer Waldfläche für die Errichtung einer Hütte - unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur - nur dann keine Rodung ist, wenn die Hütte allein der forstlichen Bewirtschaftung dient und hiezu unbedingt notwendig ist (vgl. etwa VwGH 19.3.2002, 99/10/0277, oder 31.7.2009, 2006/10/0052).

9        Dem angefochtenen Erkenntnis liegt gerade die Errichtung einer Hütte auf einer Waldfläche zugrunde. Dass diese mit dem Boden nicht fest „verankert“ ist, ändert daran nichts.

10       Soweit die Revisionswerberin in ihren Zulässigkeitsausführungen schließlich auf einen „mobilen Schutzwagen“ Bezug nimmt, entfernt sie sich von den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Ortsveränderung nur sehr beschränkt möglich sei, (vgl. oben Rz 2) und ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0148, mwN).

11       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100049.L00

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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