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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, W259 2235012-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27. Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Soldat gewesen und desertiert sei. Er habe nicht kämpfen wollen und sei deshalb auch schon verhaftet worden.
2 Mit Bescheid vom 12. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, gewährte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das BVwG stellte - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren wesentlich - fest, dass der Revisionswerber sich aktuell im wehrfähigen Alter befände, den Wehrdienst für das syrische Regime bereits abgeleistet habe und Reservist sei. Bei einer Rückkehr bestehe für den Revisionswerber keine Gefahr, als Reservist (auch tatsächlich) zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei auch darüberhinaus nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe eine solche auch im Falle seiner Rückkehr nicht zu befürchten.
5 Mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3893/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Sodann brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Revisionswerber bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine individuelle Verfolgung drohe, und sich über Vorbringen des Revisionswerbers zu Folterungen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung hinweggesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht sei dabei von näher genannter Rechtsprechung zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung abgewichen.
11 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen umfassend auseinandergesetzt und in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar festgehalten, dass dem Revisionswerber aufgrund von Widersprüchen und Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen insbesondere betreffend den Militärdienst, seine Flucht sowie den behaupteten Folterungen, die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gelungen sei. Diesen Argumenten setzt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit, das damit auch vom festgestellten Sachverhalt abweicht, nichts Stichhaltiges entgegen und zeigt auch nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
12 Sofern der Revisionswerber ein Abweichen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2003, 2001/01/0009, vorbringt, ist ihm zu entgegnen, dass es sich hierbei nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, weil im dortigen Fall eine Wehrdienstverweigerung auch tatsächlich zugrundegelegt worden ist.
13 Abgesehen davon handelt es sich bei dem vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkt der Verletzung „in seinem Recht auf Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens“ nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2019/20/0492), was schon für sich zur Zurückweisung der Revision führte.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140029.L00Im RIS seit
13.05.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022