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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Juni 1995, Zl. Fr 371/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Juni 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen Staatsangehörigen", gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 28. November 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Mit der Bundesrepublik Jugoslawien bestehe zwar ein Sichtvermerksabkommen, da es aber derzeit außer Kraft sei, sei er zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen und deshalb unter Mißachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt. Vor seiner Einreise habe er sich in Ungarn aufgehalten und sei daher bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen.
Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Umgehung der Grenzkontrolle des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt und besitze weiters nicht die Mittel zu seinem Unterhalt (§ 17 Abs. 2 Z. 4 FrG).
Es seien somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die von der belangten Behörde angenommene Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht unter Umgehung der Bestimmungen über die Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, sondern ganz normal und nicht versteckt in einem Auto gesessen und durchgewunken worden.
Der Beschwerdeführer läßt jedoch unbekämpft, zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen zu sein, und behauptet auch nicht, gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist zu sein. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, er sei deshalb unter Mißachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes (§ 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall FrG) in das Bundesgebiet eingereist, bestehen somit keine Bedenken. Die auf die Verwirklichung des genannten Tatbestandes gestützte Ausweisung erfolgte daher frei von Rechtsirrtum.
Aus diesem Grund kann das den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG betreffende Beschwerdevorbringen dahingestellt bleiben. Ebenso geht die den letztgenannten Tatbestand ansprechende Verfahrensrüge mangels Relevanz ins Leere. Im übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde gelangen hätte können, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis in der Sache geführt hätten.
2. Letztlich spricht der Beschwerdeführer befürchtete Verfolgungshandlungen seitens der serbischen Behörden bei Rückkehr in sein "Heimatland" an.
Dazu ist festzuhalten, daß mit der Erlassung der Ausweisung die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0531). Dem auf die Umstände in seinem Heimatland bezogenen Beschwerdevorbringen fehlt daher im gegebenen Zusammenhang die Relevanz.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210349.X00Im RIS seit
20.11.2000