Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH & Co KG, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 131.962,60 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2021, GZ 9 Ra 13/21d-61, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. November 2020, GZ 25 Cga 103/18a-55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger und die Beklagte haben mit Eingabe vom 4. 3. 2022 gemeinsam mitgeteilt, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.
[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO ist diese Vereinbarung auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0041994). Dadurch entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (8 Ob 40/20w uva).
Textnummer
E134737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00081.21A.0330.000Im RIS seit
13.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022