Entscheidungsdatum
23.11.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG 2003 §5 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Säumnisbeschwerde vom 25.10.2021 des Herrn A. B., betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) des Magistrates der Stadt Wien zu Recht:
I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf und Säumnisbeschwerde
1. Mit Schreiben vom 30. August 2021, welches am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, richtete der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Herausgabe von „Umweltinformationen betreffend Superblock Pilotstudie – Supergrätzl Volkertviertel“ mit folgendem Wortlaut:
„Unter Berufung auf die §§ 1 bis 5 UIG begehre ich gemäß § 5 UIG die Herausgabe untenstehender Umweltinformationen bzw. die Beantwortung untenstehender Fragen. Hilfsweise wird die Anfrage gestützt auf Artikel 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG, das Landes-AuskunftspflichtG und das Bundes-AuskunftspflichtG.
Vom Begriff der Umweltinformation erfasst sind gemäß § 2 Ziffer 2 UIG auch Maßnahmen, einschl. Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungsakte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder deren Schutz dienen. Damit gemeint sind insb. Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte und zwar gleichgültig, ob diese bereits beschlossen oder erst geplant sind (Erl. Bem. Zur RV des UIG 2004 (EB 73), Ennöckl/Maitz, UIG2 (2011) 24).
Wie aus der Judikatur des EuGH zur alten Fassung der Umweltinformationsrichtlinie (90/313/EWG) hervorgeht, sollte der Begriff „einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen“ in Art 2 lit a Richtlinie 90/313/EWG klarstellen, dasszu den Handlungen, die unter die RL fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (EuGH 17.6.1998, Rs C-321/96, Mecklenburg gegen Kreis Pinneberg, Slg 1-03809, Rz 19, 20; 26.6.2003, Rs C-233/00, Kommission gegen Frankreich, Slg I-06625, Rz 44), also unabhängig davon, ob es sich um Rechtsakte handelt oder nicht.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass Informationen, die Aufschluss über Auswirkungen von Umweltverschmutzungen bzw. Bestandteilen über den Zustand menschlicher Gesundheit und Sicherheit geben, ausdrücklich vom UIG, dem Landes-AuskunftspflichtG, der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und der Aarhus Konvention erfasst sind.
Folglich begehre ich die Herausgabe der folgenden Informationen:
- Die vollständigen Ergebnisse sowie Vorstudien der Pilotstudie Supergrätzel Volkertviertel in elektronisch durchsuchbarer Form.
- Alle damit in Zusammenhang stehenden Erhebungen (etwa Verkehrszählungen und andere im und um das Untersuchungsgebiet gesammelte Umweltdaten).
- Alle mit dem in Favoriten geplanten Supergrätzel in Verbindung stehenden Untersuchungen und Planungen.
Sofern Teile der Informationen nicht sofort herausgegeben werden können, beantrage ich unter Berufung auf die Aarhus Konvention und die EU-Umweltlnformationsrichtlinie 2003/4/EG die unverzügliche Herausgabe jener Information, die unmittelbar erfolgen kann und Information darüber, bis wann die restlichen Informationen gegeben werden können. Das betrifft insbesondere Zwischenergebnisse der Studie, sollte die Endversion noch in Abstimmung mit dem Magistrat stehen.
Bei Unklarheiten weise ich auf die ausdrücklich erhöhte Manuduktionspflicht im UIG, der EU-Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus Konvention hin.
Sofern sich das Begehren inhaltlich auf landesrechtliche Bestimmungen bezieht, stelle ich diesen Antrag sinngemäß nach landesrechtlichen Bestimmungen. Sofern das Bundesland Wien die EU-Umweltlnformationsrichtlinie 2003/4/EG oder Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, hat die Behörde diese unmittelbar anzuwenden, da sie hinreichend konkretisiert sind und keine Nachteile für Dritte bewirken. Zusätzlich beziehe ich mich auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie die allgemeinen Bestimmungen des Landes-Auskunftsgesetzes. Es gilt das Günstigkeitsprinzip (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 (2011) 16).“
2. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 wies der Beschwerdeführer auf die verstrichene Frist von einem Monat hin und ersuchte um dringende Antwort. Eine weitere Nachfrage des Beschwerdeführers erfolgte am 11. Oktober 2021.
3. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021, dem Beschwerdeführer übermittelt mit E-Mail vom 18. Oktober 2021, erteilte die Magistratsabteilung 18, Stadtentwicklung und Stadtplanung, dem Beschwerdeführer folgende Antwort:
„Sehr geehrter Herr B.,
betreffend Ihres Antrags vom 30.8.2021 auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend Superblock Pilotstudie - Supergrätzl Volkertviertel kann Ihnen die Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung folgendes mitteilen:
Das Pilotgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk wurde ausgewählt, da es sich aufgrund seiner Größe und Struktur eignete, um verkehrsorganisatorische und freiraumplanerische Maßnahmen zur Umsetzung eines Superblock-Konzepts in Wien auf exemplarischer Ebene zu untersuchen. Für das beispielhafte Planungsgebiet Volkertviertel im 2. Bezirk wurde seitens der Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung eine Pilotstudie erarbeitet, die jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die finale Fassung liegt noch nicht vor.
Zum jetzigen Zeitpunkt können wir auf die Website des Supergrätzl Volkertviertels verweisen, wo Sie weitere Informationen finden:
https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/supergraetzl.html
Des Weiteren wurde Mitte 2021 seitens der Magistratsabteilung für Stadtentwicklung und Stadtplanung mit dem Projekt „Supergrätzl Favoriten" begonnen, wo das Planungskonzept Superblock erstmals in Wien umgesetzt werden soll. Das Projektgebiet wurde in einem dicht bebauten Stadtteil des 10. Bezirks, in Favoriten identifiziert. Ausgewählt wurde das Grätzl aufgrund mehrere Voraussetzungen: so zeigt das gesamte Gebiet in der Wiener Hitzekarte eine hohe Hitzebelastung auf, Maßnahmen zur Kühlung sind angebracht. Das Gebiet ist zudem dicht besiedelt und weist Bedarf an Freiflächen auf. Für neue Freiräume im Gebiet ist der Park am Erlachplatz ein wichtiger Anker. Es besteht Potential die Verkehrssicherheit zu erhöhen, da sich mehrere Bildungseinrichtungen wie eine Schule und mehrere Kindergärten im Gebiet befinden. Das Grätzl liegt auch innerhalb des Gebietes von WieNeu+, einer Stadterneuerungsinitiative mit Focus auf sozialen und ökologischen Innovationen.
Weitere Information hinsichtlich dem Supergrätzl Favoriten finden Sie unter:
https://www.wien.qv.at/verkehr-stadtentwicklunq/superqraetzl-favoriten.html.
Momentan befinden wir uns in der Bearbeitungsphase des Projekts Supergrätzl Favoriten.“
4. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 übermittelte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 25. Oktober 2021 und begründete dies damit, dass die Beantwortungsfrist am 30. September 2021 geendet habe und seinem Antrag weder entsprochen wurde noch ein Bescheid über die Nichtherausgabe erlassen wurde.
5. Mit Schreiben vom 8. November 2021, eingelangt am 11. November 2021, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vorgelegt.
6. Der Ablauf des behördlichen Verfahrens ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
II. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) lauten:
„Mitteilungspflicht
§ 5. […]
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
[…]
Rechtsschutz
§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes (Wr. UIG) lauten:
„Mitteilungspflicht
§ 5. […]
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
[…]
Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese zu verweisen.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
„§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes lauten:
„§ 3. […]
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.“
III. Rechtliche Beurteilung
1. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich; wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) erhoben, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH 4.6.2021, Ra 2021/05/0069, mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag im Hinblick auf sein Informationsbegehren zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Säumnis vor:
Zwar normiert § 5 Abs. 6 UIG (sowie gleichlautend § 5 Abs. 6 Wr. UIG), dass dem Begehren „ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats“ zu entsprechen ist. Eine Erstreckung dieser Frist erfolgte – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – nicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 UIG (sowie gleichlautend § 9 Abs. 1 UIG) ist jedoch, werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.
Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 57). Entspricht das auskunftspflichtige Organ entgegen § 5 Abs. 6 UIG bzw. Wr. UIG dem Informationsbegehren nicht bzw. nicht im begehrten Umfang, hat sie gemäß § 8 Abs. 1 UIG (bzw. § 9 Abs. 1 Wr. UIG) hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erlässt die Behörde den Bescheid innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug (vgl. wiederum VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rz. 58, zu § 4 Auskunftspflichtgesetz).
Maßgeblich für das Vorliegen der Säumnis ist daher die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung gemäß § 8 Abs. 1 UIG bzw. § 9 Abs. 1 Wr. UIG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe näher bezeichneter Umweltinformationen langte am 30. August 2021 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde, am 28. Oktober 2021, war die zweimonatige Frist noch nicht abgelaufen und lag damit keine Säumnis vor.
3. Weiters stützt sich der Beschwerdeführer auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie „die allgemeinen Bestimmungen des Landes-Auskunftsgesetzes“ (gemeint wohl: Wiener Auskunftspflichtgesetz) und verweist auf das Günstigkeitsprinzip.
Nach dem Auskunftspflichtgesetz (§ 3 leg.cit.) sowie dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (§ 3 Abs. 2 leg.cit.) sind Auskünfte binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen; andernfalls hat das auskunftspflichtige Organ auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (siehe § 4 Auskunftspflichtgesetz, innerhalb der höchstens sechsmonatigen Frist gemäß § 73 AVG, bzw. § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, welcher dem Organ für die Bescheiderlassung eine Frist von drei Monaten einräumt). Da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bisher keinen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch gestellt hat, liegt auch insoweit keine Säumnis vor.
4. Die Säumnisbeschwerde ist daher schon mangels Säumnis zurückzuweisen.
5. Soweit im Vorlageschreiben ausgeführt wird, dass die Information im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu erteilen sei und daher die Zurückweisung beantragt werde, wird einerseits darauf hingewiesen, dass die Behörde, die von der eigenen Unzuständigkeit ausgeht, gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet ist, ein Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten; andererseits auf die Weiterleitungspflicht des § 5 Abs. 2 UIG.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, nicht abgewichen.
Schlagworte
Umweltinformationen; Informationsbegehren; Mitteilungspflicht; Rechtsschutz; Auskünfte; ohne unnötigen Aufschub; Säumnis; Entscheidungsfrist; Bescheiderlassung; Antrag; Entscheidungspflicht; Sachentscheidung; SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.V.069.15992.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022