TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/22 96/01/0092

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und den Senatspräsidenten Dr. Dorner sowie die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 1994, Zl. MA 61/IV-C 206/94, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Da der Verwaltungsgerichtshof gegen die anzuwendende Bestimmung des § 10 Abs. 3 StbG Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 31. Mai 1995 im Beschwerdefall an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, diese Bestimmung, in eventu einige näher angeführte Worte dieser Bestimmung, als verfassungwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1995, G 68/95 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - erst seit Februar 1990 in Österreich lebt und daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen "Hauptwohnsitz" (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat (siehe Art. VII Z. 2 in Verbindung mit Art. VIII Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994). Da der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 2. Jänner 1995 zugestellt wurde, war die zuletzt genannte Bestimmung im Beschwerdefall bereits anzuwenden. Von dieser, nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG genannten Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem festgestellt, daß der Beschwerdeführer bei einem näher genannten Unternehmen als "Elektriker" beschäftigt sei. Sein Nettolohn betrage monatlich ca. S 14.000,-- und er habe eine Sorgepflicht für seine Gattin und ein Kind. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf stelle keinen "Mangelberuf" dar. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, von diesem jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden.

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es sei unverständlich, weshalb die belangte Behörde feststelle, daß er bei einem näher genannten Unternehmen als "Elektriker" beschäftigt sei, weil er im Zuge des Ermittlungsverfahrens nachgewiesen habe, daß er am Polytechnischen Institut in Bukarest das ordentliche Studium der Fachrichtung "Energetik-Elektroenergetik" abgeschlossen habe. Dieses Studium sei mit dem Abschluß des Diplomstudiums der Studienrichtung Elektrotechnik, Studienzweig Energie und Antriebstechnik, gleichwertig. Aufgrund des vorgelegten Bescheides der Technischen Universität Wien (Fakultät für Elektrotechnik) über die "Nostrifikation" dieses Studiums sei er "Diplom-Ingenieur". Er sei daher nicht als Elektriker im Sinne eines Facharbeiters, sondern aufgrund seines Studiums als Elektrotechniker tätig.

Wie die belangte Behörde zutreffend in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten in der erstatteten Gegenschrift ausführt, hat der Beschwerdeführer sowohl in seinem Lebenslauf als auch in der anläßlich seiner Antragstellung aufgenommenen Niederschrift angegeben, "Elektriker" zu sein. Diese Berufsbezeichnung wird auch in einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers genannt. Es kann daher der belangten Behörde, die diesbezüglich im wesentlichen auf die Mitwirkung und die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist, kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - die Feststellung getroffen hat, daß der Beschwerdeführer als "Elektriker" beschäftigt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war aber die belangte Behörde aufgrund dieser, noch dazu vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigten Angaben nicht veranlaßt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beruf eines "Elektrotechnikers" einen Mangelberuf in Wien darstellen würde und somit allenfalls ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegen könnte.

Weder die Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt während eines vierjährigen Zeitraumes noch die vom Beschwerdeführer angeführten Unterhaltspflichten gegenüber seiner Gattin und seinem Kind vermögen ausreichende zusätzliche Argumente für das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Grundes darzutun.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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