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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I Handelsgesellschaft mbH), gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 3. Oktober 1995, Zl. Jv 1690-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdeinhalt, den dazu vorgelegten Beilagen und dem Mängelbehebungsschriftsatz ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob als Masseverwalter gegen das die Gemeinschuldnerin betreffende Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juni 1995, 10 Cg 58/95z, einerseits einen Widerspruch (gemäß 397a iVm § 398 Abs. 1 ZPO) und andererseits Nichtigkeitsberufung gemäß § 477 ZPO.
In der Folge wurde mit Beschluß des Handesgerichtes Wien vom 26. Juli 1995, GZ: 10 Cg 58/95z-7, das gesamte Verfahren einschließlich der Erlassung des Versäumungsurteiles gemäß § 6 KO für nichtig erklärt.
Am 13. September 1995 zog der Beschwerdeführer die erhobene Nichtigkeitsberufung zurück.
Mit Zahlungsauftrag vom 13. September 1995 forderte daraufhin der Kostenbeamte des HG Wien für die Berufung Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG samt Einhebungsgebühr an, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag erhob.
Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz werde mit der Überreichung des Rechtsmittels begründet und erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene) vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Inhalt des Mängelbehebungsschriftsatzes in seiner Gesamtheit immerhin erkennbar - in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer Pauschalgebühr für die erhobene Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Nach Anm. 3 zur TP 2 GGG erlischt die Gebühr auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Einziges Beschwerdeargument ist die Behauptung, die Einhebung der Gebühr sei "im Ergebnis unbillig", wenn ein erhobenes Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht einmal vorgelegt sondern prompt wieder zurückgezogen wird.
Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der hg. Judikatur die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsberufung auch dann zu entrichten ist, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos und daher dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (vgl. dazu das bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter E 2 zu TP 2 GGG referierte hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/16/0034). Das hat auch für Fälle zu gelten, in denen eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird (Tschugguel/Pötscher aaO. Anm. 5 zu TP 2 GGG).
Da des weiteren die vom Beschwerdeführer angesprochenen Billigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Richtigkeit einer Gebührenvorschreibung keinerlei Rolle spielen können und hier nicht über einen Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu entscheiden ist, ergibt sich bereits auf Grund des Inhalts der Beschwerde, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzwweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160088.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013