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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aus dem in der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVPG 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht "auf Feststellung der UVP-Pflicht" steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060177.L01Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022