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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. M N, Rechtsanwalt in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2021, Zl. 405-8/885/1/13-2021, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde dem Revisionswerber am 21. Dezember 2021 im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt. Die außerordentliche Revision dagegen brachte der Revisionswerber am 2. Februar 2022 um 17.55 Uhr per Email und um 17.44 Uhr im ERV, somit beides unbestritten außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichts bei diesem ein.
2 Laut Kundmachung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zu Amtsstunden und rechtwirksamer Einbringung von Schriftstücken werden für schriftliche Anbringen und Eingaben, die beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen sind (einschließlich Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie damit zusammenhängende Schriftsätze) ausschließlich folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt: „Post-Adresse ..., Telefax ..., Email ..., Elektronische Zustellung: ... Elektronischer Rechtsverkehr: Z015120 (ERV-Anschriftcode).“ Anbringen und Eingaben, die mittels elektronischer Zustellsysteme im Sinn des § 28 Abs. 3 ZustG eingebracht werden, können auch außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, gelten aber erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt und werden vom Landesverwaltungsgericht (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt. Letzteres gilt auch für alle anderen Anbringen und Eingaben, die im Wege des elektronischen Verkehrs außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden.
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Diese Frist war im gegenständlichen Fall bei Einbringung der Revision (mit Wiederbeginn der Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichts Salzburg am 3. Februar 2022) bereits abgelaufen. Die Revision erweist sich daher als verspätet (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/08/0021).
4 Dem tritt der Revisionswerber in einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt nur insoweit entgegen, als er geltend macht, dass er die Rechtslage, der zufolge elektronische Eingaben nicht schon mit der Übermittlung als eingebracht gelten, für verfassungswidrig erachtet. Dass der Verfassungsgerichtshof darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt habe (VfGH 3.3.2014, G 106/2013), überzeuge ihn nicht, weil Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet seien, während nicht rechtsanwaltlich vertretene andere Parteien ihr Anbringen am letzten Tag der Frist zur Post bringen könnten, welche länger als bis zum Ende der Amtsstunden des Verwaltungsgerichts geöffnet habe. Eine derartige Ungleichbehandlung sei unverständlich und verfassungswidrig.
5 Dem ist fallbezogen lediglich zu erwidern, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Fall nicht gezwungen war, seine Eingabe im Wege des ERV an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu übermitteln, und sich schon deshalb nicht auf die behauptete Ungleichbehandlung berufen kann. Dass der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis die Rechtslage, wie der Revisionswerber ohnedies zugesteht, bereits beurteilt und - auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes - für nicht verfassungswidrig erachtete, sei lediglich angemerkt.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030057.L00Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022