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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021, Zl. W194 2233678-1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Telekom-Control-Kommission; mitbeteiligte Partei: H GmbH in W, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/14), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 20. Mai 2020 den Antrag der Mitbeteiligten auf Anordnung eines Mitbenutzungsrechts betreffend einen Bahnstrommast der Revisionswerberin gemäß §§ 8, 9, 12a iVm 117 Z 1 TKG 2003 zurückgewiesen.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das BVwG der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
3 Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, dass ungeachtet des bestehenden Vertrags zwischen der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten über die Mitbenutzung des Bahnstrommastes der Revisionswerberin für Zwecke der Mitbeteiligten eine Entscheidungskompetenz der belangten Behörde für den beantragten Teilbereich der Nutzung gegeben sei (im Übrigen wird hinsichtlich des näheren Verfahrensgangs auf das Erkenntnis vom 8. April 2022, Ro 2022/03/0016, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die gegen das genannte Erkenntnis des BVwG gerichtete Revision der belangten Behörde abgewiesen hat).
4 In der vorliegenden Revision gibt die Revisionswerberin als Revisionspunkt an, sich „in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf den gesetzlichen Richter sowie auf die Unverletzlichkeit ihres Eigentums“ verletzt zu erachten.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
6 Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
9 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 6.12.2021, Ra 2021/03/0305, 2.2.2022, Ro 2021/03/0027, je mwN).
10 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung der in der Revision bezeichneten Rechte auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) und das Eigentum (Art. 5 StGG) ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. nur etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0155, VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, und VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, jeweils mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 8. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030017.J00Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022