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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. E U und 2. der E M U, beide in G und beide vertreten durch Dr. Alexander Klein, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Jänner 2019, LVwG 50.21-470/2018-5, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. G B und 2. Mag. B U, beide in G und beide vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt G. vom 22. Jänner 2018, mit welchem deren Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages hinsichtlich einer Betonmauer, eines Swimmingpools und eines Technikraumes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich der Betonmauer und des Swimmingpools abgewiesen und hinsichtlich des Technikraumes zurückgewiesen worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag sowohl hinsichtlich der Betonmauer, des Swimmingpools als auch hinsichtlich des Technikraumes abgewiesen wurde (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).
6 Begründend führte das LVwG hierzu, soweit relevant, zusammengefasst aus, bei den genannten Objekten handle es sich um drei jeweils eigenständige bauliche Anlagen; für die Betonwand liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor, der Swimmingpool mit einem Fassungsvermögen von etwa 42 m³ und der Technikraum seien nach näher genannten Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) baubehördlich bewilligungsfrei; eine Abstandsverletzung liege nicht vor (wird näher ausgeführt). Vorschriftswidrige bauliche Anlagen lägen nicht vor, der angefochtene Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe die in Rede stehenden Objekte entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als einheitliches Bauwerk beurteilt.
8 Die Revision ist unzulässig.
9 Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
10 Das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision beschränkt sich auf die Ausführung, das LVwG habe die Betonmauer, den Pool und den Technikraum zu Unrecht nicht als einheitliches Bauwerk angesehen. Dass eine Beurteilung als einheitliches Bauwerk im Hinblick auf die den revisionswerbenden Parteien nach § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zukommenden Rechte zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würde, wird in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort thematisiert, sodass schon nicht dargestellt wird, inwiefern das Schicksal der Revision von der angesprochenen Frage überhaupt abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn die Ausführungen zur Zulässigkeit lediglich Ausführungen zur Begründetheit darstellen, jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage nennen, die bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0172, mwN).
11 Darüber hinaus hat das LVwG gegenständlich für seine Auffassung, es handle sich um drei eigenständige bauliche Anlagen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0020) angeführt; in den Zulässigkeitsgründen der Revision fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung damit und es wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte.
12 Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob im konkreten Fall ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt, um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision aufzuzeigen wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111 oder auch 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, jeweils mwN). Aus welchen Gründen die fallbezogen angestellte Beurteilung durch das LVwG derart unvertretbar sein sollte, dass es für den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall erforderlich wäre, korrigierend einzugreifen, legt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar; der bloße Hinweis auf mit dem gegenständlichen Fall sachverhaltsmäßig nicht vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht geeignet, eine krasse Fehlbeurteilung des LVwG aufzuzeigen.
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 20. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060045.L00Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022