TE Vwgh Beschluss 2022/4/22 Ro 2019/06/0016

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Veröffentlicht am 22.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des A G in A, vertreten durch die Denkmayr Schnötzlinger Bernauer Rechtsanwaltspartnerschaft in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 43/2, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. Juli 2019, LVwG-2018/32/2511-12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Aldrans; mitbeteiligte Partei: F S, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Aldrans Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 16. Oktober 2018 erteilte Baubewilligung beschlussmäßig als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.) und mit Erkenntnis im Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei gegen die genannte Baubewilligung gleichzeitig ausgesprochen, dass der Spruch des Baubewilligungsbescheides insofern ergänzt werde, als die Einwendungen des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werden (Spruchpunkt 2.). Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung erklärte das LVwG für zulässig (Spruchpunkt 5.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „II. Revisionspunkte“ (ausschließlich) ausgeführt wird, „das angefochtene Erkenntnis“ verletze den Revisionswerber „in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Parteistellung iSd § 33 TBO in Verbindung mit § 42 AVG“.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221, mwN).

4        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

5        Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. nochmals VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221, oder auch 24.3.2022, Ra 2021/05/0175 bis 0181, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

6        Sollte die gegenständliche Revision darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein, dass damit auch der Ausspruch des LVwG im Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei gegen die erteilte Baubewilligung insofern, als damit der Spruch des Baubewilligungsbescheides dadurch ergänzt wurde, dass die Einwendungen des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werden, bekämpft wird, so wird mit dem genannten, ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/06/0262, 7.10.2021, Ra 2021/06/0145 oder auch 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, jeweils mwN).

7        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

8        Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060016.J00

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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