Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §17Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der Dipl.-Ing. A P und 2. des Dipl.-Ing. Dr. J S, beide in K, beide vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. August 2019, KLVwG-1375-1376/6/2019, betreffend Akteneinsicht in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 21. März 2019 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten Antrag begehrten die revisionswerbenden Parteien Akteneinsicht in den Bauakt einer näher bezeichneten Liegenschaft (im Folgenden: Bauliegenschaft), welche unmittelbar an die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft angrenze. Für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht werde beantragt, bescheidmäßig darüber abzusprechen.
2 Mit Bescheid vom 2. April 2019 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (im Folgenden: Bürgermeisterin) den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Akteneinsicht ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Parteien sei von der Bauverhandlung betreffend das Bauvorhaben auf der Bauliegenschaft unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß verständigt worden und habe keine tauglichen Einwendungen erhoben, wodurch sie ihre Parteistellung verloren habe. Die beantragte Baubewilligung betreffend die Bauliegenschaft sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin vom 13. März 2018 erteilt worden. Der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Akteneinsicht sei daher mangels Parteistellung der Rechtsvorgängerin als unbegründet abzuweisen gewesen.
3 Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Parteien wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2019 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aus welcher sich ergebe, dass die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht der revisionswerbenden Parteien auch nach Rechtsansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften unter Hinweis auf die hg. Judikatur im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Die revisionswerbenden Parteien seien Eigentümer eines Grundstückes, das direkt an das Baugrundstück angrenze, für das im betreffenden Bauverfahren eine Bewilligung für den Zu- und Umbau sowie Abbruch eines Nebengebäudes erteilt worden sei. Die vorherige Eigentümerin dieses Grundstückes und somit Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Parteien habe dadurch, dass sie im Bauverfahren in der Verhandlung keine tauglichen Einwendungen erhoben habe, ihre Parteistellung verloren und im gesamten weiteren Bauverfahren nicht wiedererlangt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe das in § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens nur den Parteien des betreffenden Verwaltungsverfahrens zu. Einer Person, die die Parteistellung verloren habe, stehe das Recht auf Akteneinsicht nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung, längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu (Hinweis auf VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten sich die revisionswerbenden Parteien die von ihrer Rechtsvorgängerin geschaffene Stellung zurechnen lassen, weshalb ihnen im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zukomme. Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, wonach ihnen ungeachtet der eingetretenen Präklusion und des Verlustes der Parteistellung das Recht auf Akteneinsicht zukomme, erweise sich als unzutreffend, zumal der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011, auf welches sie in diesem Zusammenhang verwiesen hätten, zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar sei. Zudem ließe sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten, dass einer Partei, welche die Parteistellung verloren und im Verfahren nicht wiedererlangt habe, in jedem Fall ein Recht auf Akteneinsicht, welches Ausfluss der Parteistellung sei, zukomme. Auch aus der Entscheidung VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, gehe nicht hervor, dass präkludierte Parteien grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht hätten, sondern lediglich, dass der Zweck der Akteneinsicht nicht mehr darzutun sei und den Parteien Akteneinsicht unabhängig vom Zweck dieses Begehrens zu gewähren sei. Der Verwaltungsgerichthof habe vielmehr in all den zitierten Entscheidungen auf die Parteistellung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, welche Ausfluss der Parteistellung und Teil des Parteiengehörs sei, abgestellt (Hinweis auch auf VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025).
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Fehlens von hg. Rechtsprechung zur Frage, ob Anrainern, welche im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren haben, im Hinblick auf das ihnen gemäß § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) eingeräumte Antragsrecht auf Erlassung behördlicher Maßnahmen ein Recht auf Akteneinsicht in den betreffenden Bauakt zukommt, als zulässig.
8 Gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
9 § 34 Abs. 3 K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, normiert für den Fall, dass durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt wird, dass dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren hat.
10 Die revisionswerbenden Parteien bringen zunächst vor, dass das Überwachungsrecht nach § 34 K-BO 1996 einen Anspruch jedes Anrainers auf Akteneinsicht bilde, unabhängig davon, ob seine Parteistellung präkludiert sei. Allein aufgrund dieses Überwachungsrechtes stehe daher jedenfalls in Kärnten Akteneinsicht auch in schon abgeschlossene Verfahren zu. Wiederholt habe der Verwaltungsgerichtshof etwa zur Wiedereinsetzung oder zur „Quasi-Wiedereinsetzung“ ausgesprochen, dass bereits die Möglichkeit einer derartigen Verfahrenshandlung den Anspruch auf Akteneinsicht begründe, sodass es gar nicht darauf ankomme, ob die Verfahrenshandlung dann - nach Kenntnis der Umstände - auch wirklich gesetzt werde. Allein aus diesem Grund sei der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien stattzugeben.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
12 Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.
13 Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es sohin darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Dass dafür die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss, kann daraus nicht abgeleitet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vielfach auch im Falle präkludierter oder übergangener Parteien ein Recht auf Akteneinsicht angenommen. Auch sonst lässt sich der Bauordnung keine über § 17 Abs. 1 AVG und die hg. Rechtsprechung hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht entnehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011, mwN, betreffend die NÖ Bauordnung 1996).
14 Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es für die Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, darauf ankommt, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es aber nicht erforderlich ist, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss.
15 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, auch ausgesprochen, dass einer Person, die die Parteistellung verloren hat, das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in § 42 Abs. 3 AVG) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zusteht (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025, mit Hinweis auf VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135). Diesen Entscheidungen, in welchen es um das Recht auf Akteneinsicht zur Erhebung nachträglicher Einwendungen ging, lag aber weder ein Bauverfahren im Allgemeinen noch ein nach der Rechtslage in Kärnten durchgeführtes Bauverfahren im Besonderen zugrunde. Diese Rechtsprechung hielt der Verwaltungsgerichtshof zwar auch in Bezug auf ein nach der Oö. Bauordnung 1994 durchgeführtes Bauverfahren aufrecht, betonte aber gleichzeitig, dass die Oö. Bauordnung 1994 einem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw. Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht zur späteren Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens nicht als geboten erscheint (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032).
16 Speziell zur Rechtslage in Kärnten hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, wobei es hinsichtlich der Rechtslage in Kärnten nicht nur um die Wahrung der Rechte in einem Baubewilligungsverfahren, sondern auch in einem Bauauftragsverfahren (§ 30 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1992; Anm: diese Bestimmung enthielt das nunmehr in § 34 Abs. 3 K-BO 1996 geregelte Antragsrecht der Anrainer auf Erlassung baubehördlicher Aufträge) geht (vgl. VwGH 29.8.2000, 97/05/0334).
17 Ausgehend von der einem Anrainer nach der K-BO 1996 zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die K- BO 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs. 3 leg. cit. normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.
18 Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge kam der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Parteien (zunächst) Parteistellung im betreffenden Bauverfahren zu. Anknüpfend an deren Parteistellung im abgeschlossenen Verfahren muss das Recht auf Akteneinsicht fallbezogen auch auf die revisionswerbenden Parteien als deren Rechtsnachfolger übergehen (vgl. dazu wiederum VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011, mwN).
19 Indem das Verwaltungsgericht von der unzutreffenden Rechtsansicht ausging, den revisionswerbenden Parteien stünde aufgrund des in Bezug auf ihre Rechtsvorgängerin eingetretenen Verlusts der Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht in dieses, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 22. April 2022
Schlagworte
Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060236.L00Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022