TE OGH 2022/3/29 4Ob30/22y

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* K*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Mag. Alexander Lubich, M.A., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 27.200 GBP und Feststellung (hier: wegen Sicherheitsleistung für Prozesskosten), über den ordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2021, GZ 3 R 112/21v-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Oktober 2021, GZ 31 Cg 69/21p-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.569,30 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Der im Vereinigten Königreich wohnende Kläger ist britischer Staatsbürger und begehrte mit Klage vom 7. 9. 2021 von der Beklagten 27.200 GBP und die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche künftig fällig werdenden Ansprüche aus einem „agency cooperation agreement“ vom Juli 2021 sowie für sämtliche künftige Schäden aufgrund des am 11. 8. 2021 erklärten unberechtigten Vertragsrücktritts hafte.

[2]       Die Beklagte beantragte, dem Kläger eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach § 57 ZPO in Höhe von 30.000 EUR aufzuerlegen, wogegen sich der Kläger aussprach.

[3]       Das Erstgericht trug dem Kläger auf, eine Prozesskostensicherheit von 8.000 EUR zu erlegen.

[4]       Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass es den Antrag der Beklagten zur Gänze abwies. EuGVVO, EuGVÜ und LGVÜ seien seit dem ab 1. 1. 2021 wirksamen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr anzuwenden. Jenes habe aber am 28. 9. 2020 das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen (HGÜ) ratifiziert, das im nationalen Recht aufgrund des Private International Law (Implementation of Agreements) Act 2020 am 1. 1. 2021 in Kraft getreten und auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden sei, die in internationalen Zivil- oder Handelssachen geschlossen worden seien, soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – weder um einen Verbraucher- noch um einen Arbeitsvertrag handle. Nach Art 8 HGÜ werde die Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt. Im schriftlichen Agency Cooperation Agreement, dessen Abschluss die Beklagte zugestanden habe und dessen Inhalt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne weiteres zugrunde gelegt werden könne, sei in Pkt 8 „Court of jurisdiction in Vienna“ vereinbart worden; dabei handle es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 3 HGÜ. Gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO sei daher keine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen.

[5]       Das Rekursgericht sprach aus, dass sein Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Auftrags zum Erlag einer Prozesskostensicherheit gegenüber Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach dessen Austritt aus der Europäischen Union vorliege.

[6]            Mit ihrem wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte, dem Kläger eine Prozesskostensicherheit von 30.000 EUR aufzuerlegen.

[7]            Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]            Das Rechtsmittel ist – da die Frage, ob der Kläger eine Sicherheit nach § 57 ZPO leisten muss, nicht den Kostenpunkt betrifft – nicht jedenfalls unzulässig (RS0036171); der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund auch zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[9]       Die Beklagte führt darin ins Treffen, die nunmehrige Situation nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stelle inländische Parteien vor nicht zu vernachlässigende Unsicherheiten. Eine Vollstreckungspraxis von österreichischen Titeln im Vereinigten Königreich habe sich noch nicht etablieren können; es sei unsicher, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen oder finanziellen Einbußen eine Vollstreckung möglich wäre. Das Rekursgericht wende § 57 Abs 2 Z 1a ZPO falsch an, zumal es insbesondere in case-law-Ländern auf die tatsächliche Vollstreckungspraxis des Staats ankomme, in dem exequiert werden solle. Das HGÜ verlange zudem kostspielige Übersetzungen; es könnten beträchtliche Schwierigkeiten mit der Anwendung britischen Rechts einhergehen. Die Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich.

Dazu wurde erwogen:

[10]           1.1. Nach § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, wenn sie vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.

[11]     Nach § 57 Abs 2 ZPO tritt eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde (Z 1a; die anderen Ausnahmen nach Abs 2 kommen hier nicht zum Tragen).

[12]           1.2. Einen den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten begehrenden Beklagten trifft die Beweislast für die fehlende inländische Staatszugehörigkeit des Klägers, diesen hingegen die Beweislast für die Ausnahme zB für das Bestehen eines die Befreiung begründenden Umstands (RS0036262).

[13]           2.1. Der Revisionsrekurs stellt – zu Recht – nicht mehr in Frage, dass hier das (Haager) Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. 6. 2005 (HGÜ) anzuwenden ist, dem sowohl die EU (ABl 2014 L 353/5) als auch das Vereinigte Königreich beigetreten sind, und das für jene am 1. 10. 2015 und für Letzteres am 1. 1. 2021 in Kraft trat (vgl Exenberger/Karl, Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen Post-Brexit, ecolex 2021/227, 320 [321]).

[14]           2.2. Bereits vom Rekursgericht zutreffend dargelegt (§§ 528a, 510 Abs 3 iVm § 500a ZPO) – und von der Revision ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt – wird, dass die Parteien unstrittig eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in einer internationalen Zivil- bzw Handelssache schriftlich geschlossen haben, dass das Erstgericht gemäß dieser Vereinbarung zuständig ist, und dass nach Art 8 Abs 1 HGÜ eine Entscheidung (lege non distinguente einschließlich der Kostenentscheidung) eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt wird.

[15]     3.1. Mit dem Inkrafttreten dieser internationalen und konkreten Verpflichtung gemäß HGÜ, eine (Kosten-)Entscheidung des Urteilsstaats zu vollstrecken, kommt Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten kein Ermessen zu, ob sie grundsätzlich vollstrecken wollen oder nicht. Damit kommt es aber auf die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Bedeutung der Vollstreckungspraxis bei stark von Richterrecht geprägten Rechtsordnungen (vgl RS0107845) nicht mehr an: Schon aufgrund und nach den Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken, sodass dieser nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist (ebenso Mosser in Fasching/Konecny3 § 57 ZPO [2014] Rz 87; Czernich, Neue Aspekte im österreichisch-amerikanischen Rechtsverkehr durch das Haager Gerichtsstandsübereinkommen, wbl 2012, 309 [314]).

[16]           3.2. Zu Kosten und Schwierigkeiten in Ansehung der Art 13 f HGÜ äußert der Revisionsrekurs im Weiteren unsubstanziierte Befürchtungen und Mutmaßungen, die darin münden, es sei überhaupt unsicher, ob britische Gerichte das HGÜ anwenden würden.

[17]           Konkrete Gründe gegen das Ergebnis, dass sich der Heimatstaat des Klägers zur Vollstreckung verpflichtet hat und diesem daher der Ausnahmetatbestand des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO und die Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt, werden damit nicht aufgezeigt.

[18]           3.3. Soweit die Beklagte Rechtsmissbrauch als Grund für die Auferlegung einer Kaution ins Treffen führt, ist auch dies nicht stichhältig.

[19]           Sinn der Bestimmungen über die aktorische Kaution ist es, einen inländischen Beklagten gegen die Gefahr zu schützen, von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen hat, keinen Prozesskostenersatz zu erlangen. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenzuspruchs an den Beklagten soll sich dieser aus dem Deckungsfonds exekutiv befriedigen können; eine Prozesskostensicherheit soll damit insgesamt vor missbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger schützen (RS0036212 [insb T2, T3]).

[20]           Ist aber – wie hier – ein Kläger von der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit, dann besteht keine Rechtsgrundlage für eine Auferlegung wegen behaupteter rechtsmissbräuchlicher Klagsführung. Nichts anderes ist aus dem im Revisionsrekurs erwähnten Erkenntnis VfSlg 20.114/2016 zu erschließen, zumal auch der darin behandelte Paupertätseid nach § 60 ZPO voraussetzt, dass den Kläger eine Kautionspflicht träfe.

[21]           3.4. Die strittige Frage, ob vor dem EU-Beitritt Österreichs abgeschlossene Verträge zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nach dem „Brexit“ neuerlich anzuwenden wären (vgl Exenberger/Karl ecolex 2021/227, 322 mwN; Cap, BREXIT – Die justizielle Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Zivilrechtssachen nach 31. 12. 2020, RZ 2021, 124 [insb 128]; Tretthahn-Wolski/Förstel, Der Brexit von Rom und Brüssel. Zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf das internationale Zivil- und Zivilprozessrecht, ÖJZ 2019/60, 485 [488 f]; Fucik, Internationales Zivilverfahrensrecht und IPR zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, ÖJZ 2021/17, 113), muss hier nicht abschließend geklärt werden:

[22]           Zwar sind Ausnahmen nach § 57 Abs 2 ZPO nicht mehr zu prüfen, wenn schon die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gegeben sind (Mosser in Fasching/Konecny3 § 57 ZPO [2014] Rz 67, 83; vgl 3 Ob 123/88). Die in Art 11 des Österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens 1931, BGBl 1932/45, vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht wäre aber nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, dass ein in Österreich als Kläger auftretender britischer Staatsangehöriger in Österreich wohnt (RS0036376). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es bleibt bei der Anwendung des HGÜ, ohne dass es für die Begründung der Ausnahme nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO etwa auf den Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1962/224, und darin vorgesehene Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen („oberer Gerichte“) ankäme.

[23]     4.1. Dem Revisionsrekurs muss daher der Erfolg versagt bleiben.

[24]     4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streit über die Bestellung einer Prozesskostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit (RS0036016). Zuzusprechen war nur der Nettobetrag, da die Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt wurde (vgl RS0114955).

Textnummer

E134721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00030.22Y.0329.000

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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