Entscheidungsdatum
28.02.2022Norm
„Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß §§13, 41 und 42 AVG“Text
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von K. Z., vertreten durch Dr. F. V., Rechtsanwalt, X, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 3. Jänner 2022, GZ: BHGM/921070047551/21, wegen Übertretungen der Straßenverkehrs-ordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. Jänner 2022, GZ: BHGM/921070047551/21, wurden über K. Z. (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen acht Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, jeweils am 16. April 2021, Geldstrafen in Höhe von 30 Euro bis 60 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 5. Jänner 2022 zugestellt.
I.2. Mit E-Mail vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 18. Februar 2022, eingelangt am selben Tag, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem vorliegenden Verfahrensakt eindeutig ergibt. Überdies wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter erfolgte nachweislich am 5. Jänner 2022.
Mit E-Mail vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ist u.a. Folgendes angeführt (Wiedergabe ohne Hervorhebungen):
„Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
[...]
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter http:/www.land-oberösterreich.gv.at/bh gmunden.htm bekanntgemacht.“
Die Amtsstunden sind auf der Homepage der belangten Behörde bekanntgegeben. Mittwochs sind diese von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt. („Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß §§ 13, 41 und 42 AVG“)
II.3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den oben angeführten Beweisen.
III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach Abs. 4 Z 1 par. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid am 5. Jänner 2022 (Mittwoch) dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, weshalb die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde mit Ablauf des 2. Februar 2022 (Mittwoch) endete.
Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Entsprechend der „Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß §§ 13, 41 und 42 AVG“, abrufbar im Internet auf der Homepage der belangten Behörde, enden die Amtsstunden mittwochs, also auch am 2. Februar 2022, um 13:00 Uhr.
Für Anbringen, die mittels E-Mail eingebracht werden, gilt, dass die Empfangs-geräte auch außerhalb der Amtsstunden zwar empfangsbereit sind, jedoch erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten.
Am Mittwoch, 2. Februar 2022, um 14:58 Uhr, wurde im elektronischen Postfach der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde empfangen. Dies war außerhalb der kundgemachten Amtsstunden, weshalb die Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden, nämlich am 3. Februar 2022, als eingelangt gilt. In der gesetzeskonformen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wird darauf hingewiesen.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs-strafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Schlagworte
Zurückweisung; verspätete Beschwerde; Amtsstunden; Beschwerdeerhebung mittels E-MailEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.605029.2.SEZuletzt aktualisiert am
11.05.2022