TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/17 B513/91

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Lassing mit E v 17.06.94, V15/94.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer erwarben das in der Gemeinde Lassing, Bezirk Liezen, gelegene (im damaligen Flächenwidmungsplan zum Bauland gehörige) Grundstück 1773/4 KG Lassing-Sonnseite, auf dem sich das Gebäude einer ehemaligen Milchsammelstelle befindet. Mit Bescheid vom 10. April 1987 erteilte ihnen der Bürgermeister unter Auflagen die Widmungsbewilligung für den Umbau in ein Wohnhaus. Der wegen bestimmter Auflagen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat Folge, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit an den Bürgermeister zurück; eine Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid blieb erfolglos.

Im zweiten Rechtsgang wies der Bürgermeister den Widmungsantrag mit der Begründung ab, daß das Objekt über keine ausreichende Abwasserentsorgung verfüge. Der Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem das sodann ergriffene Rechtsmittel der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, wurde mit Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 1990 aufgehoben, wobei in der Bescheidbegründung allerdings bemerkt wurde, daß die Aufsichtsbehörde auf die nach Erlassung des Berufungsbescheides vorgenommene Umwidmung des Grundstückes in Freiland nicht Bedacht zu nehmen hatte. Im Hinblick auf die gemäß dem geänderten Flächenwidmugnsplan ("Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 1") gegebene Widmung wies der Gemeinderat die Berufung mit Bescheid vom 14. Dezember 1990 neuerlich ab. Die Steiermärkische Landesregierung gab der dagegen ergriffenen Vorstellung mit Bescheid vom 7. März 1991 keine Folge und begründete dies im wesentlichen mit der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Freiland. Dieser aufsichtsbehördliche Bescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG.

2. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß der Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 1" der Gemeinde Lassing ein und hob diese Verordnungsbestimmungen mit dem heute gefällten Erkenntnis V15/94 als gesetzwidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B513.1991

Dokumentnummer

JFT_10059383_91B00513_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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