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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Beachte
Rechtssatz
Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003, lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch hier nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X08Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022