RS Vwgh 2015/3/24 2013/03/0064

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art18
MRK Art10
ORF-G 2001 §4 Abs2 idF 2010/I/50

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/03/0069

Rechtssatz

Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003, lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch hier nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X08

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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