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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Beachte
Rechtssatz
Dass verfassungsrechtliche Vorgaben der Rundfunkfreiheit nur eine behördliche Kontrolle des Qualitätssicherungssystems ("regulierte Selbstregulierung"), nicht aber eine Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 zulassen sollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit § 4 Abs 3 ORF-G 2001 hatte der Verfassungsgerichtshof sich mit vergleichbaren Einwänden der diese gesetzliche Bestimmung anfechtenden Wiener Landesregierung auseinanderzusetzen und gelangte zu dem Ergebnis, dass den Regulierungsbehörden nicht die Kontrolle einzelner Sendungen (im dortigen Fall in Bezug auf ihren anspruchsvollen Gehalt) zukomme, sondern eine längerfristige Durchschnittsbetrachtung stattzufinden habe, ob den Zielvorstellungen des Gesetzes entsprochen werde. Dadurch werde der Vorwurf, die Regelung führe zu einem "staatlichen Qualitätsrichtertum", entkräftet. Auch das Bestimmtheitserfordernis des Art 18 B-VG sah der VfGH - wie ergänzend anzumerken ist - durch die Anordnung des § 4 Abs 3 ORF-G 2001, "anspruchsvolle Sendungen" zur Wahl zu stellen, nicht verletzt, und er zog insgesamt auch nicht in Zweifel, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs 3 ORF-G 2001 im Rahmen der Rechtsaufsicht wahrgenommen werden kann (vgl VfGH vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X07Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022