TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/21 Ra 2021/09/0181

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
91/02 Post

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EFZG §3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956 §15 Abs5
PTSG 1996 §17
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentlichen Revisionen 1. der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), und 2. der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Post AG in Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Mai 2021, LVwG-751272/3/MB/SW, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten V., XI., XII., XIV., XV., XVI., XVII., XVIII., XIX. und XXII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinen Spruchpunkten XIII. und XX. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Spruchpunkte XVII., XVIII. und XXIII. wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen.

Begründung

1        I.1. Mit Bescheid der nunmehrigen zweitrevisionswerbenden Partei vom 15. Februar 2021 wurde den Anträgen der erstrevisionswerbenden Partei auf „Vergütung für die Entgeltfortzahlung“ gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung von in 24 Spruchpunkten namentlich genannten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern - wofür ein Gesamtbetrag von € 50.264,56 begehrt worden war - insoweit stattgegeben, als für die einzelnen Arbeitnehmer aufgeschlüsselte Vergütungsbeträge in einer Gesamthöhe von € 39.918,04 gewährt wurden; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.

2        2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der von der erstrevisionswerbenden Partei erhobenen, auf die Spruchpunkte 2 bis 18 und 20 bis 24 eingeschränkten und in diesem Umfang gegen den abweisenden Teil des Bescheides gerichteten Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der unter den behördlichen Spruchpunkten 3, 4, 7, 9, 10, 13, 16 und 17 angeführten Arbeitnehmer stattgegeben und den Antragsbegehren vollinhaltlich entsprochen (Spruchpunkte II., III., VI., VIII., IX., XII., XV. und XVI. des Erkenntnisses). Des Weiteren wurde der Beschwerde zu den unter den behördlichen Spruchpunkten 5, 6, 8, 11, 12, 15, 18, 20, 21 aufgelisteten Arbeitnehmern jeweils mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Antragsbegehren teilweise entsprochen und jeweils ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wurde (Spruchpunkte IV., V., VII., X., XI., XIV., XVII., XVIII. und XIX. des Erkenntnisses). Die Beschwerde betreffend die unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 14, 22 und 23 geführten Arbeitnehmer wurde vom Verwaltungsgericht jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, „als der Antrag aus Anlass der Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird“ (Spruchpunkte I., XIII., XX., und XXI. des Erkenntnisses); die Beschwerde hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 gelisteten Arbeitnehmers wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein geringerer Vergütungsbetrag zugesprochen wurde (Spruchpunkt XXII. des Erkenntnisses). Zuletzt erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig (Spruchpunkt XXIII. des Erkenntnisses).

3        2.2. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zur Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Allgemeinen aus, dass eine solche nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG zustehe. Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 seien vom Bund zu ersetzen. Nach § 3 Abs. 3 EFZG gelte als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Berücksichtigt würden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen, Zeitguthaben für Nachtarbeit, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des § 32 Abs. 3 EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung jedoch nur in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Vergütung erfolge kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach §§ 7, 17 EpiG abgesondert gewesen und für die eine Vergütung beantragt worden sei. Dementsprechend erfolge die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.

4        2.3. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Berechnung der Vergütungsansprüche zu den einzelnen Arbeitnehmern dar, wobei es als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung jeweils das im betreffenden Monat „tatsächlich [...] geleistete Bruttoentgelt“ bzw. den „tatsächlich [...] geleistete[n] Bruttobezug“ (welches bzw. welcher unter anderem auch gegebenenfalls im Monat der Auszahlung geleistete Sonderzahlungen zur Gänze umfasste) heranzog. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V., X., XI., XIV., XVII., XVIII. und XIX führte das Verwaltungsgericht aus, es handle sich bei den Arbeitnehmern um Beamte. Bezüglich der unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 22 und 23 genannten Arbeitnehmer gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Vergütung nach § 32 EpiG gebühre, weil die betreffenden Arbeitnehmer weder nach §§ 7, 17 EpiG abgesondert worden seien noch ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 17 EpiG untersagt worden sei, sondern über diese nur eine sanitätspolizeiliche Überwachung (Verkehrsbeschränkung) nach § 17 EpiG angeordnet worden sei. Zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 angeführten Arbeitnehmerin führte das Verwaltungsgericht zur Begründung, weshalb kein Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG bestehe, aus, dass es sich bei der am 5. Mai 2020 mündlich ausgesprochenen Absonderung der Arbeitnehmerin um keinen telefonischen Bescheid iSd § 46 EpiG gehandelt habe, weil diese Bestimmung erstmals „durch BGBl I 43/2020 Eingang ins EpidemieG“ gefunden habe und mit dem 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Auch seien der Inhalt und die Verkündung der mündlichen Absonderung in keiner besonderen Niederschrift beurkundet worden, sodass von keiner rechtswirksamen mündlichen Absonderung nach §§ 7, 17 EpiG auszugehen sei, zumal auch § 3 Abs. 5 Covid-19-VwBG, BGBl. I Nr. 42/2020, erst am 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannten Arbeitnehmers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der ihm gegenüber am 16. September 2020 ausgesprochenen mündlichen Absonderung vom 16. bis 23. September 2020 um einen telefonischen Bescheid nach § 46 Abs. 1 EpiG gehandelt habe, der Arbeitnehmer mangels Erlassung eines (weiteren) Bescheides über die Absonderung gemäß § 7 EpiG innerhalb von 48 Stunden entsprechend § 46 Abs. 2 EpiG jedoch lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass ein geringerer Vergütungsbetrag zustehe.

5        2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden, sodass entgegen dem darauf gerichteten Parteiantrag von der Durchführung einer solchen abgesehen habe werden können (Punkt I.6. des Erkenntnisses).

6        3.1. Mit der ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte XIII., XVII., XVIII., XX., XXII. und XXIII. gerichteten außerordentlichen Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt (Spruchpunkt XXIII. ist der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes bezüglich der Unzulässigkeit der Revision).

7        3.2. Gegen das gesamte Erkenntnis richtet sich weiters die außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung (zweitrevisionswerbende Partei), mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

8        3.3. Beide revisionswerbenden Parteien erstatteten im jeweils anderen Verfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        II. Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei:

10       1.1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zu Spruchpunkt XVII. und XVIII. des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG gemäß § 32 Abs. 3 EpiG um das Entgelt handle, das genau in jenem Kalendermonat, in dem eine Maßnahme nach § 32 Abs. 1 EpiG zur Erwerbsbehinderung geführt habe, tatsächlich ausbezahlt werde, oder ob es sich um das Entgelt handle, das regelmäßig anfalle und sich wirtschaftlich auf den Zeitraum einer Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG beziehe, auch wenn es außerhalb dieses Kalendermonats fällig und ausbezahlt werde. Insbesondere sei nicht geklärt, ob kollektivvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Sonderzahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig und ausbezahlt würden, in den Vergütungsbetrag einzubeziehen seien. Bei Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungsanteile für näher genannte Monate, in welchen die Arbeitnehmer abgesondert gewesen seien, wäre das Verwaltungsgericht zu einem höheren Vergütungsbetrag gelangt.

Die erstrevisionswerbende Partei macht unter „Revisionspunkte“ geltend, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages, eventualiter in ihrem Recht auf Unterbleiben der Herabsetzung der im nicht angefochtenen Teil des verwaltungsbehördlichen Bescheides zuerkannten Beträge und auf Wahrung der Zuständigkeit verletzt.

11       1.2. Die Revision erweist sich damit im Hinblick auf die Spruchpunkte XVII. und XVIII. des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Revision nicht bestrittenen Sachverhalts, dass es sich bei den beschäftigten Mitarbeitern um Beamte handelt, als unzulässig:

12       1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst bergründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/098/0003; 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/09/0235, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass auch für Beamte nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist (was bei Sonderzahlungen nicht der Fall ist), sowie, dass der erstrevisionswerbenden Partei mangels Arbeitgebereigenschaft der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten kein Anspruch gemäß § 32 EpiG zukommen kann.

13       Aus diesem Grund kann die erstrevisionswerbende Partei nicht im geltend gemachten Recht auf Zuerkennung des gesamten Vergütungsbetrages verletzt worden sein. Eine Rechtsverletzung durch die behauptete Herabsetzung der zuerkannten Beträge durch das Verwaltungsgericht scheidet schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der erstrevisionswerbenden Partei in den Spruchpunkten XVII. und XVIII. höhere Beträge als die belangte Behörde zuerkannt hat.

14       Zu dem ausdrücklich angefochtenen Spruchpunkt XXIII. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision) enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Ausführungen, sodass sie sich insoweit schon deshalb als unzulässig erweist.

15       2.1. Mit dem weiteren, in der Zulässigkeitsbegründung zu Spruchpunkt XIII., XX. und XXII. des Erkenntnisses (jeweils privatrechtlich bei der erstrevisionswerbenden Partei beschäftigte Dienstnehmer betreffend) erstatteten Vorbringen macht die Revision der erstrevisionswerbenden Partei unter Verweis darauf, dass es sich „beim Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG um ein ‚civil right‘ iSd Art 6 EMRK handelt“, zu Recht ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG geltend.

16       2.2. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, von der Durchführung der von der erstrevisionswerbenden Partei in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, offenkundig auf § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

17       Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst festgehalten, dass der Verdienstentgang nach § 32 EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214, mwN).

18       In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, mwN).

19       Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).

20       Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0003, mwN).

21       2.3. Die zweitrevisionswerbende Partei ging in ihrem Bescheid vom 15. Februar 2021 hinsichtlich der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 (Spruchpunkt XIII. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) genannten Arbeitnehmerin aufgrund der behördlichen Absonderung per E-Mail durch die belangte Behörde vom 6. Mai 2020 von deren Absonderung vom 5. bis 6. Mai 2020 bzw. hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 (Spruchpunkt XXII. des Verwaltungsgerichtes) angeführten Arbeitnehmers von einer „mündlichen Absonderung“ durch die belangte Behörde vom 16. bis 23. September 2020 aus. Demgegenüber gestand das Verwaltungsgericht der erstrevisionswerbenden Partei zwar zu, dass die zweitrevisionswerbende Partei gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der im Bescheid genannten Zeiträume (fern)mündlich eine Absonderung ausgesprochen habe, was von der Behörde auch jeweils per E-Mail bestätigt worden sei, verneinte jedoch zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 genannten Arbeitnehmerin unter Verweis auf das Inkrafttreten der die Erlassung eines telefonischen Bescheides ermöglichenden Bestimmung des § 46 Abs. 1 EpiG sowie mangels Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung der mündlichen Absonderung in einer besonderen Niederschrift offenkundig das Vorliegen eines - seiner Ansicht nach den Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG begründenden - Absonderungsbescheides bzw. ging es davon aus, dass der unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannte Arbeitnehmer aufgrund eines telefonischen Bescheides mangels Erlassung eines nachfolgenden Absonderungsbescheides innerhalb von 48 Stunden gemäß § 46 EpiG lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass kein bzw. nur ein Vergütungsanspruch für zwei Tage bestehe.

22       Vor dem Hintergrund, dass sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit mit den Fragen auseinanderzusetzen hatte, in welcher Rechtsform eine wirksame, den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG begründende behördliche Absonderung zu erfolgen hat bzw. ob eine solche gegebenenfalls auch in dem (fern)mündlichen Ausspruch der Absonderung durch die zuständige Behörde erblickt werden kann, und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses kein Rückgriff auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen möglich war, kann im Hinblick auf den Zweck der mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in Bezug auf Spruchpunkt XIII. und XXII. des Erkenntnisses ausreichend geklärt gewesen ist.

23       Hinsichtlich den Spruchpunkt XX. des Erkenntnisses betreffenden Arbeitnehmer hätte das Verwaltungsgericht zudem noch zu prüfen gehabt, ob dieser im Zeitraum vom 6. bis 7. April 2020 behördlich abgesondert gewesen ist, was von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 15. Februar 2021 mit Spruchpunkt 22 und unter Verweis auf einen Bescheid vom 7. April 2020 bejaht worden ist. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Absonderung im Sinne der §§ 7, 17 EpiG, wobei es sich ebenfalls und ausschließlich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2020 stützte, mit dem gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer lediglich Verkehrsbeschränkungen für den Zeitraum vom 7. bis 21. April 2021 verhängt worden waren. Die Frage, ob über den Arbeitnehmer - wie von der erstrevisionswerbenden Partei behauptet und von der belangten Behörde angenommen - im Zeitraum vom 6. bis 7. April 2020 weitere Maßnahmen nach dem EpiG verhängt worden waren, kann auf Grundlage des Bescheides vom 7. April 2020 hingegen nicht beantwortet werden, sodass sich in diesem Punkt bereits der Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt erweist.

24       2.4. Angesichts der klärungsbedürftigen Rechts- und Tatsachenfragen hätte das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis im geltend gemachten Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

25       3.1. Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der außerordentlichen Revision der erstrevisionswerbenden Partei in seinen Spruchpunkten XIII. und XX. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. Zur Aufhebung von Spruchpunkt XXII. wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wird auf die näheren Ausführungen in III. (insb. Rn. 42) verwiesen.

26       3.2. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der in der Revision behaupteten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes wegen des auf die Abweisung der Vergütungsansprüche eingeschränkten Beschwerdegegenstandes wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2022, Ra 2021/09/0230, verwiesen.

27       3.3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.

28       Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

29       III. Zur außerordentlichen Revision der zweitrevisionswerbenden Partei:

30       1.1. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

31       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

32       1.2. Liegen - wie im vorliegenden Fall betreffend Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG für die Absonderung verschiedener Arbeitnehmer - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013, mwN). Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 3.11.2021, Ra 2019/13/0011, mwN).

33       1.3. Die Amtsrevision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit - anders als die erstrevisionswerbende Partei - zu Spruchpunkt V., XI., XII., XVII., XIX. und XXII. des angefochtenen Erkenntnisses geltend, die Rechtsfrage, „ob die Aliquotierung der Sonderzahlung auch bei der Vergütung“ nach dem EpiG vorzunehmen sei, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht beantwortet worden. Da Sonderzahlungen für den Zeitraum eines Halbjahres/Quartals gebührten, seien sie bloß anteilig zu berücksichtigen. Des Weiteren wird unter konkreter Bezugnahme auf „Corona-Prämien“ zu allen Spruchpunkten des Erkenntnisses vorgebracht, dass sich der Anspruch nach § 32 EpiG nach dem regelmäßigen Entgelt bemesse, weshalb Einmalzahlungen nicht zur Gänze ersatzfähig wären. Das Verwaltungsgericht habe jedoch die gesamten auf den Lohnkonten angeführten Bezüge, unabhängig davon, ob eine regelmäßige Auszahlung vorliege, als Berechnungsgrundlage anerkannt.

34       1.4. Im Hinblick auf die Spruchpunkte I., XIII., XX., und XXI. des Erkenntnisses wird mit dem auf alle Spruchpunkte Bezug nehmenden Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung die Revision abhängen würde, weil das Verwaltungsgericht die zugrundeliegenden Anträge mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen hat. Selbiges gilt auch hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., VI., VII., VIII., IX. und X. des Erkenntnisses, zumal ausgehend von den von der zweitrevisionswerbenden Partei mit den Anträgen jeweils vorgelegten Lohnunterlagen und den begründenden Ausführungen zu den genannten Spruchpunkten im Erkenntnis nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Vergütungsbeträge für die Absonderung der betreffenden Arbeitnehmer die von der Amtsrevision (pauschal) angesprochene „Corona-Prämie“ miteinbezogen hätte.

35       2.1. Die Amtsrevision erweist sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte V., XI., XII., XIV., XV., XVI., XVII., XVIII., XIX. und XXII. des angefochtenen Erkenntnisses als zulässig und begründet:

36       Die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Vergütung nach § 32 EpiG der gesamte Auszahlungsbetrag an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat der Berechnung zugrunde zu legen sei, wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

37       Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. hierzu auch etwa VwGH 13.10.2021, Ra 2021/09/0210, mwN).

38       Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2021, Ra 2021/09/0204, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen „Covid-19-Prämien“ als regelmäßiges Entgelt iSd § 3 EFZG zu qualifizieren und bei der Bemessung der Vergütung nach § 32 EpiG einzubeziehen seien.

39       Dementsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei diese Prämie an ihre Arbeitnehmer jedenfalls gezahlt hat bzw. hätte, unabhängig davon, ob die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im betreffenden Monat gearbeitet haben oder nicht. Steht in der Folge fest, dass bei den von der mitbeteiligten Partei beschäftigten Arbeitnehmern ein Entgeltausfall vorliegt, also die Prämie im betreffenden Monat nicht unabhängig von der Arbeitsleistung jedenfalls gewährt worden wäre, ist in einem nächsten Schritt zu beurteilen, ob die von der mitbeteiligten Partei ihren Arbeitnehmern gewährte Prämie zur Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands der Arbeitnehmer durch die COVID-19-Pandemie dient, oder (auch) als Gegenleistung für die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft. Handelt es sich um die Gegenleistung für die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft, handelt es sich um „regelmäßiges Entgelt“ im Sinne des § 3 EFZG. Dabei macht es keinen Unterschied, dass diese Prämie erstmalig ausbezahlt wurde, schließt doch die Einführung eines neuen Gehaltsbestandteils nicht aus, dass dieser vom Arbeitgeber „regelmäßig“ gewährt wird. In einem letzten Schritt ist dann zu beurteilen, für welchen Zeitraum diese COVID-19-Prämie Abgeltung für die Bereitstellung der Arbeitskraft sein soll. Dies ist nach der getroffenen (Betriebs- oder) einzelvertraglichen Vereinbarung oder - in Ermangelung genauer vertraglicher Regelungen - nach den zuvor von der mitbeteiligten Partei gegenüber den Mitarbeitern zugesagten oder erschließbaren Vorgaben abhängig.

40       Das Verwaltungsgericht hat bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen zu Unrecht jeweils allein auf den Monat der Auszahlung gegenüber den Spruchpunkten XII. und XXII. des Erkenntnisses betreffenden Arbeitnehmern abgestellt und in dem davon betroffenen Monat den für mehrere Monate geleisteten Sonderzahlungsbetrag zur Gänze in seine Berechnungsgrundlage eingerechnet (vgl. hierzu auch VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

41       Darüber hinaus wurde der erstrevisionswerbenden Partei jeweils auch für Beamte ein Entschädigungsanspruch zuerkannt, obwohl die erstrevisionswerbende Partei für diese Personen nicht Arbeitgeber im Sinne des § 32 EpiG ist (vgl. die Spruchpunkte V., XI., XIV., XVI., XVII., XVIII. und XIX.). Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/09/0235, verwiesen.

42       Auch hat das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Vergütungsbeträge für die der Absonderung zu den Spruchpunkten XII. und XV. des Erkenntnisses betreffenden Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage jeweils die gegenüber den Arbeitnehmern geleistete „Sonderprämie COVID19“ im Auszahlungsmonat (zur Gänze) in seine Berechnungsgrundlage miteinbezogen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob diese Prämie jedenfalls gezahlt worden wäre oder nicht, ob diese Prämie eine Aufwandentschädigung für einen konkret entstandenen Aufwand darstellt, welcher für den Absonderungszeitraum dann jedoch nicht entstanden wäre, oder (auch) als Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft gebührt, und - für den Fall der Qualifizierung der Prämie als erstattbares Entgelt - für welchen Zeitraum dieses gebührt hätte (vgl. erneut VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

43       2.2. Da die dem angefochtenen Erkenntnis insofern zugrunde gelegte Ansicht des Verwaltungsgerichtes daher von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war das angefochtene Erkenntnis aufgrund der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei in seinen Spruchpunkten V., XI., XII., XIV., XV., XVI., XVII., XVIII., XIX. und XXII. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen - hinsichtlich des Spruchpunktes XXII. prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

44       2.3. Im Übrigen war die Amtsrevision nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090181.L00

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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