TE Vwgh Beschluss 2022/4/13 Fr 2022/13/0004

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Veröffentlicht am 13.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag der A GmbH (vormals r gmbh) in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8/2, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit betreffend Körperschaftsteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht hat den Beschluss vom 11. März 2022, RV/7104954/2020, erlassen und eine Abschrift (samt Zustellnachweis) zusammen mit dem am 17. Februar 2022 (laut Eingangsstempel des Bundesfinanzgerichts: „17. Feb. 2021“) beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Fr 2020/13/0003).

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022130004.F00

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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