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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021, W211 2237228-1/3E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: S Rechtsanwälte OG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 19. August 2020 richtete die mitbeteiligte Partei in Vertretung mehrerer Mandanten an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Revisionswerberin) ein auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegehren. Dieses betraf Fragen zu einer allfälligen Whistleblower-Meldung in den Jahren 2015 und 2020, zu Malversationen einer bestimmten Bank im Jahr 2015 und allfälligen der Revisionswerberin zugegangenen Hinweisen auf solche, zu Prüfschritten der Revisionswerberin oder von ihr beauftragter Behörden oder Dritter seit dem Jahr 2000 wie auch das Begehren der Übersendung von Kopien näher genannter Unterlagen, alternativ die Bekanntgabe der Inhalte der Unterlagen.
2 Die Revisionswerberin wies mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 diese Anträge gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde betreffend alle Fragen des Auskunftsbegehrens außer die Fragen 18 und 21 ab (Spruchpunkt A)I); betreffend die Fragen 18 und 21 gab es der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass die Revisionswerberin die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert habe (Spruchpunkt A)II). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unter anderem vorgebracht, der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe entgegen §15 BVwGG iVm der geltenden festen Geschäftsverteilung des Jahres 2020 in einer unrichtigen Senatsbesetzung entschieden und sei daher nicht zuständig gewesen. Insofern sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden (Hinweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; VwGH 18.3.2013, 2011/16/0052 und VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).
5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht legte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde geltende Fassung der Geschäftsverteilung und der Anlagen vor und nahm zur rechtlichen Grundlage der Zuteilung Stellung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts durch einen nicht zuständigen Richter bzw. in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Senatsbesetzung einen Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung dar und bewirkt damit die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, VwGH 3.3.2020, Ra 2019/01/0446, VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, jeweils mwN).
8 Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zur Unzuständigkeit des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig und im Ergebnis auch begründet.
9 § 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - BVwGG, BGBl. I Nr. 2013/10 idF BGBl. I Nr. 2019/44, lautet:
„Geschäftsverteilung
§ 15. (1) Vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres.
Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
1. ob die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Mitgliedern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
3. die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate. [...]“
10 Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist die zum Zeitpunkt des Einlangens der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geltende Fassung der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich (vgl. erneut VwGH 3.3.2020, Ra 2019/01/0446, mwN; siehe auch VfGH 27.6.2013, B 823/2012, IV.1.1.).
11 Im vorliegenden Fall war aufgrund des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2020 daher - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung des Jahres 2020 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19. November 2020 (im Folgenden: GV 2020) zu prüfen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der ANLAGEN 2 (Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen) und 3 (I. Gerichtsabteilungen am Hauptsitz Wien) datieren vom 19. November 2020, die der ANLAGE 1 (Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen) vom 28. September 2020. Die Anlagen sind in dieser Fassung Bestandteile der GV 2020.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen der GV 2020 lauten auszugsweise:
„§ 1. Regelungsbereich
(1) Diese Geschäftsverteilung regelt:
1. die Verwendung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in den Außenstellen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 iVm. § 1 BVwGG (Dienstort);
2. die Einrichtung von Gerichtsabteilungen für Einzelrichter/Einzelrichterinnen und Senate gemäß § 16 Abs. 1 BVwGG;
3. die Zusammensetzung der Senate (Vorsitzende und Beisitzer/-innen) gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 BVwGG;
4. die Verteilung der gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter/Einzelrichterinnen und die Senate gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 BVwGG;
5. die Vertretung der Einzelrichter/Einzelrichterinnen und der Senatsmitglieder im Fall ihrer Verhinderung gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 2 und 16 Abs. 1 BVwGG;
6. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter/Einzelrichterinnen und Senate gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 iVm. § 16 Abs. 2 BVwGG;
[...]
(2) Die ANLAGE 1 (Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen), die ANLAGE 2 (Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen) und die ANLAGE 3 (Leitung der Gerichtsabteilungen und Zusammensetzung der Senate) sowie die nach Maßgabe des § 38 noch anwendbaren Bestimmungen früherer Geschäftsverteilungen sind integrale Bestandteile dieser Geschäftsverteilung.
[...]
§ 5. Senate
(1) Wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Senat tätig, so trägt dieser die Bezeichnung (Nummer) der ihm jeweils zugehörigen Gerichtsabteilung des oder der Vorsitzenden.
(2) Die Einrichtung von Senaten und deren Zusammensetzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BVwGG ergeben sich aus den Regelungen in der ANLAGE 3.
(3) Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert die/der in der ANLAGE 3 jeweils in der Spalte „Leiter/-in der Gerichtsabteilung“ genannte Leiterin/Leiter der zugehörigen Gerichtsabteilung.
(4) Als Beisitzer/-innen eines Senates (beisitzende Richterinnen und Richter oder fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter) fungieren die in der ANLAGE 3 jeweils in der Spalte „Senate“ für die betreffende Gerichtsabteilung angeführten Richterinnen und Richter bzw. fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in der für den jeweiligen Senat erforderlichen Zahl an Besitzern/Beisitzerinnen in der dort vorgesehenen Reihenfolge.
(5) Ist auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung einer Rechtssache durch einen Senat vorgesehen und ergibt sich aus der Geschäftsverteilung keine Regelung über die erforderlichen Beisitzer/-innen, so fungieren die jeweils für den Leiter/ die Leiterin der betreffenden Gerichtsabteilung vorgesehenen Vertreter/-innen in der erforderlichen Anzahl als Beisitzer/-innen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Beisitzer/-innen gilt § 9 sinngemäß. [...]
§ 6. Unzuständigkeit
(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn
1. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht zugewiesen hätte werden dürfen;
[...]
§ 20. Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen
(1) Die Geschäftsbereiche der Kammern umfassen die ihnen in der ANLAGE 2 jeweils zugeordneten Zuweisungsgruppen.
(2) Die Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbereich jener Kammer, der sie angehört, sofern sich aus der ANLAGE 2 nicht anderes ergibt.
(3) Es kann in der ANLAGE 2 vorgesehen werden, dass Gerichtsabteilungen auch für Zuweisungsgruppen zuständig sind, die in den Geschäftsbereich einer anderen Kammer fallen.
(4) Gehört eine Gerichtsabteilung keiner Kammer an (§ 19 Abs. 9), so richtet sich deren allfällige Zuständigkeit nach den Bestimmungen in der ANLAGE 2.
3. TEIL:
ZUWEISUNG UND ABNAHME VON RECHTSSACHEN
1. Abschnitt:
Zuweisung von Rechtssachen
§ 21. Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen
Die für die Zuweisung der Rechtssachen vorgesehenen Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen sowie die in den einzelnen Zuweisungsgruppen zusammengefassten Rechtsgebiete und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften) ergeben sich aus der ANLAGE 1.
[...]“
13 Über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen hier nicht relevante, bestimmte Verwaltungsstrafverfahren) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG iVm § 22 Abs. 2a des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG) durch Senat (siehe VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159).
14 Die Zusammensetzung der Senate richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 BVwGG nach der Geschäftsverteilung.
15 Die Zuteilung einer Beschwerdesache an eine Gerichtsabteilung ergibt sich aus den in der ANLAGE 1 zur GV 2020 festgeschriebenen Rechtsbereichen und Zuweisungsgruppen. Die gemäß ANLAGE 2 zur GV 2020 in das Geschäftsgebiet der Kammer W („Wirtschaft“) fallende Zuweisungsgruppe „Finanzmarktaufsicht“ („FMA“) enthält eine Auflistung einer Reihe von Rechtsgebieten und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften), welche von dieser Zuweisungsgruppe umfasst sind; darin als letzten Punkt „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“.
16 Der Zuweisungsgruppe „FMA“ unterfallen somit sämtliche Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet des Materiengesetzes, auf das sich die Finanzmarktaufsichtsbehörde gestützt hat. Dieses sich aus dem klaren Wortlaut ergebende Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass in der (im vorliegenden Fall noch nicht in Geltung stehenden) Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 offenbar eine Änderung in der Zuweisungsgruppe „FMA“ vorgenommen wurde, indem nunmehr Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche das Auskunftspflichtgesetz betreffen, explizit ausgenommen wurden („sowie Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Auskunftspflichtgesetz“).
17 Für die Zuweisungsgruppe „FMA“ sind nach der GV 2020 sechs verschiedene Gerichtsabteilungen vorgesehen, nämlich W107, W148, W158, W172, W204 und W276, wobei die Gerichtsabteilung W 172 nach der Sonderregelung Punkt 15 in der ANLAGE 2 von der Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „FMA“ ab 1. Juli 2020 gesperrt war. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdesache der Leiterin der Gerichtsabteilung W211 als vorsitzender Richterin zugeteilt. Diese Gerichtsabteilung gehört jedoch der ANLAGE 2 zur GV 2020 zufolge der Kammer P („Persönliche Rechte und Bildung“) an, in der sich die Zuweisungsgruppe „FMA“ nicht findet. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W211 erstreckt sich gemäß § 20 Abs. 2 und 3 GV 2020 iVm Anlage 2 auf die Zuweisungsgruppen „AFR-W3“ („Asyl und Fremdenrecht Iran und Syrien“) und „DAS“ („Datenschutz“); letztere Zuweisungsgruppe umfasst u.a. als zugeordnetes Rechtsgebiet bzw. Rechtsgrundlage das Auskunftspflichtgesetz. Dafür, dass die Gerichtsabteilung W211 aufgrund sonstiger Bestimmungen für die Zuweisungsgruppe „FMA“ zuständig gemacht worden sei, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
18 Da laut GV 2020 - wie oben dargestellt - jedoch Beschwerden gegen jegliche Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Bescheid von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassen wurde, unter die Zuweisungsgruppe „FMA“ fallen, sind Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Angelegenheiten des Auskunftspflichtgesetzes auch von dieser Zuweisungsgruppe mitumfasst. Für die Annahme, wonach Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die das Auskunftspflichtgesetz betreffen, in die Zuweisungsgruppe „DAS“ des Geschäftsgebietes der Kammer P fallen, gibt es keine Grundlage.
19 Die Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin fällt nach dem Gesagten in den Zuständigkeitsbereich der Zuweisungsgruppe „FMA“. Für diese Zuweisungsgruppe war die Gerichtsabteilung W211 und somit die vorsitzende Richterin des Senats, der diese Beschwerde zugeteilt worden ist, nach der ANLAGE 1 zur GV 2020 nicht zuständig.
20 Die vorsitzende Richterin des erkennenden Senats (und somit der erkennende Senat) war daher für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin nicht zuständig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben war.
Wien, am 19. April 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020021.L01Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022