TE Vwgh Beschluss 2022/4/19 Ra 2021/14/0406

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des D R, vertreten durch Mag. Gerwald Holper, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2021, W103 2242296-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 6. Oktober 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. April 2021 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Weißrussland zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen sei - auch als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers -, während das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die relevante Situation in Weißrussland herangezogen habe, ohne selbstständig Informationen über die aktuellen Länderberichte einzuholen.

8        Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0175, mwN).

9        Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2022/20/0047, mwN).

10       Diesem Erfordernis wird die Revision mit ihrem pauschalen und nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht gerecht, denn sie legt nicht dar, welche die Entscheidung zu Gunsten des Revisionswerbers beeinflussenden Ergebnisse eine weitergehende Ermittlungstätigkeit hätte erbringen können.

11       Soweit die Revision geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beweismaßes bei der Glaubhaftmachung von Asylgründen und auch Gründen für den subsidiären Schutz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und sich unzureichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund auseinandergesetzt habe, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat(vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2021/20/0433, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Vorbringen nicht darzutun.

12       Soweit die Revision das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht rügt und dazu ohne nähere Konkretisierung vorbringt, dass der gegenständliche Sachverhalt aus der Aktenlage nicht geklärt erscheine und dieser aufgrund der unzureichenden amtswegigen Überprüfung des Vorbringens des Revisionswerbers mangelhaft ermittelt worden sei, legt sie damit nicht dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 15.2.2022, Ra 2021/14/0162).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140406.L00

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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