TE OGH 2022/3/30 7Ob26/22g

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, MMag. Matzka, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* E*, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.037,03 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2021, GZ 1 R 165/21y-28, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. September 2021, GZ 27 Cg 32/18p-21, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 14. 3. 2022 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (3 Ob 141/21p mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

Textnummer

E134718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00026.22G.0330.000

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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