Index
20/11 Grundbuch;Norm
GBG 1955 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der Raiffeisenbank reg.Gen.m.b.H. in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Juni 1993, Zl. Jv 759-33/93-10, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Gegenstand des am 16. Juli 1990 beim Bezirksgericht Villach zur TZ 6690/90 eingelangten Grundbuchsgesuches war (u.a.) der Antrag der Beschwerdeführerin und der A.W., ob der der A.W. gehörigen Liegenschaft EZ 1301, KG S, das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 7,400.000,-- zugunsten der Beschwerdeführerin einzuverleiben. Angeschlossen war die Pfandurkunde vom 17. Mai 1991, wonach die Beschwerdeführerin dem J.W. Kredit eingeräumt habe. Zur Sicherung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 7,400.000,--, die der Kreditgeberin gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändete A.W. der Kreditgeberin die in ihrem Eigentum stehende eingangs genannte Liegenschaft.
Gegenstand der gleichfalls beim Bezirksgericht Villach am 16. Juli 1990 zu Uh 9/90 eingelangten Eingabe war der Antrag der Beschwerdeführerin, die Hinterlegung der Pfandurkunde vom 17. Mai 1990 in Abschrift ob der Liegenschaft EZ 1301, KG S, Grundbuch Villach in die Sammlung über die hinterlegten Urkunden zu bewilligen. Laut Antrag war Zweck der Hinterlegung die Erwerbung des Pfandrechtes für alle Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 7,400.000,-- an dem angeblich dem J.W. gehörenden Bauwerk, errichtet auf dem Grundstück Nr. 308, der der A.W. gehörigen Liegenschaft EZ 1301, KG S, Grundbuch Villach. Dem Antrag war die Pfandurkunde vom 17. Mai 1990 beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin dem J.W. Kredit eingeräumt habe. Zur Sicherung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 7,400.000,--, die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer und seine Rechtsnachfolge aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen würden, verpfändete J.W. dem Kreditgeber das angeblich in seinem Eigentum stehende Werkstättengebäude und Abstellgebäude, errichtet auf dem Grundstück Nr. 308 der A.W. Die Pfandurkunde enthält auch noch die besondere Verpflichtung des Bauwerkseigentümers, im Falle einer Zwangsversteigerung oder sonstigen Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Superädifikats auf sein Bestandrecht an dem Grundstücksanteil zugunsten des Erstehers des Superädifikates unter der Voraussetzung zu verzichten, daß der Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft dem Ersteher diesen Grundstücksanteil in Miete gibt.
Die zur TZ 6690/90 vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde beglichen.
Gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 29. Jänner 1993, mit welchem hinsichtlich des Pfandrechtserwerbers am Superädifikat (Uh 9/90) 1,1 % Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b GGG vorgeschrieben wurde, stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag. Dem J.W. sei ein Abstattungskredit sowie ein Kreditvertrag für die Übernahme von Haftungen gewährt worden. Diese Kredite seien mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 7,400.000,-- ob der der A.W. gehörenden EZ 1301 sowie ob dem auf Grundstück Nr. 308 befindlichen Superädifikat des Herrn J.W. besichert worden. Die Pfandurkunden jeweils vom 17. Mai 1990 seien mit dem Grundbuchsgesuch dem Gericht übermittelt und am 24. Juli 1990 einverleibt bzw. hinterlegt worden. Das Pfandrecht diene für ein und dieselbe Forderung als Sicherheit, weshalb gemäß Anmerkung 7 und 8c zu TP 9 lit. b GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Gemäß § 15 Abs. 1 GBG liege eine (nur die einmalige Gebührenpflicht auslösende) Simultanhypothek vor, wenn das Pfandrecht für ein und dieselbe Forderung auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper eingetragen ist. Dieselbe Bestimmung sei in der Anmerkung 8 zur TP 9 GGG enthalten. Gegenstand seien hier ZWEI Pfandurkunden, aus denen nicht hervorgehe, daß es sich um ein und dieselbe Forderung der Beschwerdeführerin handle. Lägen zwei Schuldurkunden vor, müsse angenommen werden, daß zwei Rechtsgeschäfte getätigt wurden und es sich nicht um ein- und dieselbe Forderung handle. Nach dem formalen äußeren Tatbestand sei eine Simultanhypothek nicht vorgelegen, sondern zwei Pfandrechte begründet und eingetragen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben; aus den weiteren Anträgen, "dem Berichtigungsantrag stattzugeben" und "den überwiesenen Betrag von S 81.450,-- zurückzuüberweisen" läßt sich der Beschwerdepunkt entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin schloß zwei Pfandverträge mit zwei Pfandbestellern über zwei Pfänder; zu prüfen bleibt aber, ob die Begünstigung für Simultanhypotheken auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Grundsätzlich ist ja gemäß Anmerkung 3 zu TP 9 lit. a GGG die gleiche Eingabengebühr wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch zu entrichten, wenn ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt wird.
Die hier herangezogenen Anmerkungen 7 und 8 zur TP 9 GGG lauten:
"7.
Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.
8.
Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
b) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),
c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteile erworben werden."
Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft somit an dieselben Voraussetzungen an, wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken. Eine Simultanhypothek liegt gemäß § 15 Abs. 1 GBG vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, daß das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, daß die Pfandrechte FÜR DIESELBE FORDERUNG eingetragen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 90/16/0168, in welchem es um die Anmerkung der Rangordnung für eine Hypothek ging, die in Zukunft möglicherweise als Simultanhypothek in Gestalt einer Nebeneinlage ausgenützt werden sollte). Die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden sollten, muß daher im vorliegenden Fall gleichfalls aufgrund formaler äußerer Tatbestände zu lösen sein.
Zunächst fällt auf, daß die Beschwerdeführerin im Grundbuchsantrag (neben der Eingabengebühr) die vorzuschreibende Eintragungsgebühr auch ziffernmäßig anführte, während sie im Hinterlegungsantrag nur auf die Eingabengebühr verwies. Aus den Pfandurkunden, die jeweils vorgelegt wurden, geht hervor, daß die Pfänder zur Sicherung ALLER Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 7,400.000,--, die der Kreditgeberin gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, hingegeben werden. Trotz der Verschiedenheit der Pfandbesteller und der Pfänder ging aus den Pfandurkunden eindeutig hervor, daß zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen J.W. die Pfandrechte begründet werden; werden in beiden Fällen ALLE Forderungen bis 7,400.000.- erfaßt, so konnte der eindeutige Schluß gezogen werden, daß das Pfandrecht und die Hinterlegung für ein- und dieselbe Forderung bewirkt werden sollen.
Diese Voraussetzung nach der Anmerkung 8 zu TP 9 GGG lag somit vor, weshalb der Kostenbeamte bei Beurteilung der gemäß § 2 Z. 5 GGG mit der Bewilligung der Hinterlegung entstanden Gebühr nicht von einem getrennt verwirklichten Gebührentatbestand ausgehen durfte. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gem. § 42 Abs. 2 Zi. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160112.X00Im RIS seit
24.10.2001