Entscheidungsdatum
22.09.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §106 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 26.8.2021, Zl. VStV/.../2021, betreffend eine Übertretung gemäß § 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat "§ 106 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019" und die maßgebliche Strafnorm zu lauten hat "§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020".
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 10.6.2021, 13:52 Uhr, in Wien, D.-gasse, Fahrtrichtung E.-gasse, als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen MI-... (A) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) eingehalten wurden, da festgestellt worden sei, dass er bei der Beförderung die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Fahrgastanzahl von fünf Personen um eine Person überschritten habe, weil er sechs Personen (einschließlich des Lenkers) befördert habe.
Hierdurch habe der Beschwerdeführer gegen § 106 Abs. 1 KFG verstoßen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,-- (bei Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt und wurde unter einem gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,-- vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem gegen die vormalige Strafverfügung erhobenen Einspruch sowie in einer nachfolgenden Stellungnahme angegeben habe, dass er einer mitgefahrenen Person aufgrund deren näher dargelegter Lebenssituation nur habe helfen wollen. Im Hinblick darauf wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall um den Lenker und nicht die mitfahrende Person gehe; der Lenker sei dafür verantwortlich, dass die festgesetzte größte zulässige Anzahl von Personen im Kraftfahrzeug nicht überschritten werde. Mildernd sei das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewesen. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse hätten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden können und erscheine die Höhe der Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG durchaus schuldangemessen.
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er es nicht "in Ordnung" finde, eine Strafe zu bekommen, obwohl er nur jemandem geholfen habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die schwierige Lebenssituation der von ihm beförderten Person.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem angefochtenen Straferkenntnis und dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor (hg. einlangend am 20.9.2021).
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 10.6.2021, 13:52 Uhr, in Wien, D.-gasse, Fahrtrichtung E.-gasse, den auf ihn zugelassenen PKW der Marke Fiat (Klasse M1) mit dem amtlichen Kennzeichen MI-... (A) gelenkt. Neben dem Beschwerdeführer als Lenker befanden sich noch fünf weitere Personen im Fahrzeug, sodass einschließlich des Lenkers sechs Personen befördert wurden.
Der genannte PKW ist für die Beförderung von maximal fünf Personen zugelassen.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beim Beschwerdeführer liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einholung einer Auskunft aus dem KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR).
2. Die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, zur Stellung des Beschwerdeführers als Lenker und zur Anzahl der beförderten Personen stützen sich auf den insoweit unzweifelhaften, vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten, sechs – und damit mehr als fünf – Personen in seinem PKW befördert zu haben. Auch der vorliegenden Beschwerde lässt sich ein grundsätzliches Bestreiten der Beförderung von sechs Personen seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise entnehmen, sondern verwies dieser (neuerlich) ausschließlich darauf, dass er einer ihm näher bekannten Person aufgrund deren aktuell schwieriger Lebenssituation habe helfen wollen.
3. Die Feststellungen zur Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges auf den Beschwerdeführer, dessen Marke, Klasse und Eigenschaft als "Personenkraftwagen" sowie der Umstand, dass dieser für die Beförderung von maximal fünf Personen zugelassen ist, ergibt sich aus der seitens des Verwaltungsgerichtes Wien am 22.9.2021 eingeholten Auskunft aus dem KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR), welche unter der Rubrik "S1 Sitzplätze:" die Anzahl "5" aufweist. Die sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergebende verwaltungsbehördliche Annahme von nur insgesamt fünf Sitzplätzen (inkl. Lenker) wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Die Daten aus dem KZR sind dem Beschwerdeführer naturgemäß aufgrund seiner Rolle als Zulassungsbesitzer bekannt.
4. Die beim Beschwerdeführer vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit lässt sich dem insoweit unzweifelhaften und vom Beschwerdeführer auch insoweit nicht bestrittenen Akteninhalt entnehmen (siehe Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 9.9.2021).
5. Der Beschwerdeführer hat weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Selbige waren daher zu schätzen. Mangels vorliegender Anhaltspunkte für schlechte bzw. unterdurchschnittliche Verhältnisse einerseits sowie auch für überdurchschnittliche Verhältnisse andererseits, wurden durchschnittliche Verhältnisse zugrunde gelegt.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. § 106 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. I 267/1967 idF BGBl. I Nr. 48/2021, lautet (auszugsweise):
"Personenbeförderung
§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
[…]"
2. § 134 KFG in der vorstehend genannten Fassung lautet (auszugsweise):
"§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]"
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Strafwürdigkeit dem Grunde nach:
1.1. Gemäß § 106 Abs. 1 KFG dürfen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist und insbesondere nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Lenker des PKW der Marke Fiat (Klasse M1) mit dem amtlichen Kennzeichen MI-... (A), welcher für die Beförderung von maximal fünf Personen zugelassen ist, sechs Personen befördert. Dass bei der Genehmigung etwas anderes festgelegt worden wäre, wurde weder zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet, noch hätten sich hierfür in Ansehung des vorliegenden Aktenmaterials irgendwelche Anhaltspunkte ergeben.
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 106 Abs. 1 KFG (oder nach einer sonstigen Bestimmung) lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat sohin das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
1.2. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des/der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine/ihre Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurfes – Überschreitung der festgesetzten größten zulässigen Anzahl von beförderten Personen – kein substantiiertes berücksichtigungswürdiges Vorbringen erstattet, sondern während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen lediglich das persönliche Schicksal einer von ihm im Tatzeitpunkt beförderten Person ins Treffen geführt und dazu vorgebracht, er habe nur helfen wollen. Mangels dazu vorgebrachtem Tatsachensubstrat war auch nicht von einem gerechtfertigten oder einem entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG auszugehen. Ein Notstand in diesem Sinne läge nur dann vor, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten könnte, dass er eine strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 12.4.1972, 1984/71). In diesem Zusammenhang trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht bzw. Behauptungs- und Darlegungspflicht (VwGH 23.5.1977, 2037/75), dabei würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – vorliegend ohnehin nicht im Ansatz getätigte – Behauptung eines "akuten Notfalls" noch nicht ausreichen (VwGH 15.10.1987, 87/02/0080).
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, von der Beförderung von mehr als fünf Personen Abstand zu nehmen und wäre dies in Anbetracht der von ihm vormals im Rahmen der Einspruchserhebung getätigten Angaben, wonach es sich lediglich um eine kurze Strecke gehandelt habe, auch möglich gewesen, indem er beispielsweise zunächst eine zulässige Anzahl von Personen zum Ziel befördert und anschließend die übriggebliebene(n) Person(en) abholt.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift an sich ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
2. Zur Strafbemessung:
2.1. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- bzw. bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall zu ahnden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
2.2. Die Bedeutung des vom Beschwerdeführer beeinträchtigten, mit der übertretenen Vorschrift gesetzlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Verkehrssicherheit und somit der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer sowie insbesondere der im betreffenden Fahrzeug beförderten Personen, ist keinesfalls unbedeutend, wie sich schon anhand der gesetzlichen Strafdrohung ergibt. Die Intensität der gegenständlichen Beeinträchtigung liegt zumindest im deliktstypischen Durchschnitt.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht als gering zu erachten, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine außergewöhnliche Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder die Tat aus besonderen Gründen nur schwer zu vermeiden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend berücksichtigt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Ebenso sind im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.
2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Strafzumessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in Höhe von EUR 60,--, welche sich ohnedies im untersten Bereich des bis EUR 5.000,-- reichenden Strafsatzes befindet (lediglich 1,2 %) und mit welcher die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben angesprochenen Aspekte (Unterstützung einer dritten Person in einer schweren Lebenslage; Zurücklegung einer nur kurzen Fahrtstrecke; etc.) zudem auch ausreichende berücksichtigt wurden (siehe etwa AS 3 zur vormals höheren Strafe noch in der früheren Strafverfügung), auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen sowie selbst unter Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse (welche der Beschwerdeführer nicht behauptet hat und wofür es im vorliegenden Aktenmaterial auch keinerlei Belege gibt) als schuld- und tatangemessen und als nicht zu hoch (vgl. dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht: VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; siehe auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 13 Rz 3; sowie VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027; 15.10.2002, 2001/21/0087; uva.). Insoweit führte auch die Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu keinen Änderungen in der Strafhöhe.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Einstellung des Verfahrens oder die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG nicht möglich ist, da hierzu mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, wobei zumindest die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung nicht als gering anzusehen sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte, zwingend anzuwendende Gesetzesstelle.
4. Die im Spruch der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Anpassungen hinsichtlich der verletzten Strafbestimmung bzw. der Strafnorm erfolgten im Hinblick auf das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf richtige und vollständige Zitierung der entsprechenden Bestimmungen (vgl. etwa VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092; uva.).
5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,-- nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde (vgl. zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung einen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis zur Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (siehe Aktenseite 16).
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise und wie hier im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022; 25.9.2017, Ra 2017/02/0149, mit Verweis auf VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
Schlagworte
Personenbeförderung; Sitz- oder Stehplätze; Überschreitung der festgesetzten zulässigen Anzahl; Ungehorsamkeitsdelikt; Verschulden; StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.088.13716.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022