Entscheidungsdatum
08.10.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 10. August 2021, Zl. VStV/.../2021, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die gesetzlichen Grundlagen für die in den Spruchpunkten 1.) und 2.) verhängten Strafen „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ und für die in Spruchpunkt 3.) verhängte Strafe „§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017“ zu lauten haben.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 116,--, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof – sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt,
1.) er habe am 18. April 2021 um 00:31 Uhr im Bereich der Örtlichkeit „Wien, D.-gürtel in Fahrtrichtung E.“ mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Die Geschwindigkeitsübertretung sei dabei durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von ca. 700m mit dem Dienstkraftwagen BP-... mittels ungeeichtem Tacho gemessen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren. Die Messtoleranz von 10 km/h sei hier bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden;
2.) er habe am 18. April 2021 um 00:31 Uhr im Bereich der Örtlichkeit „Wien, F.-Gürtel in Fahrtrichtung E.“ mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei;
3.) er sei als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 19. April 2021, zugestellt am 26. April 2021, aufgefordert worden, bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 18. April 2021 um 00:31 Uhr in Wien, D.-gürtel, gelenkt habe. Diese Auskunft habe er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und habe er auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs. 2 StVO, 2.) § 11 Abs. 1 StVO und 3.) § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß 1.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO, 2.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO und 3.) § 134 Abs. 1 KFG, Geldstrafen in Höhe von 1.) € 400,-, 2.) € 100,- und 3.) € 80,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 7 Tagen und 17 Stunden, 2.) 1 Tag und 22 Stunden und 3.) 16 Stunden verhängt wurden. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt € 60,- festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer per E-Mail vom 23. August 2021 fristgerecht Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 14. September 2021, samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Landespolizeidirektion Wien nach telefonischer Rücksprache per E-Mail vom 17. September 2021 eine Übersicht über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht Wien.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 10. August 2021, Zl. VStV/.../2021, wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs. 2 StVO, 2.) § 11 Abs. 1 StVO und 3.) § 103 Abs. 2 KFG gemäß 1.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO, 2.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO und 3.) § 134 Abs. 1 KFG, Geldstrafen in Höhe von 1.) € 400,-, 2.) € 100,- und 3.) € 80,- verhängt.
1.2. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist als ungünstig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer als Lehrling nur ein geringes Einkommen erzielt, von dem er seine regelmäßigen Ausgaben (für Miete, Strom, Telefon, Küchenrate) zu zahlen hat.
1.3. Zum Tatzeitpunkt wies der Beschwerdeführer insgesamt acht rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz, darunter vier Bestrafungen nach § 4 Abs. 2 KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG sowie jeweils eine Bestrafung nach § 37 Abs. 1 FSG iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG, nach § 102 Abs. 4 KFG, nach § 103 Abs. 2 KFG sowie nach § 58 Abs. 1 StVO, auf.
Inzwischen sind weitere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinzugetreten. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, drei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 4 KFG und zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 StVO bestraft.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum angefochtenen Straferkenntnis und zum Verfahrensgang gründen sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2.2. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 23. August 2021 (vgl. VwGH 22. Dezember 2008, 2004/03/0029, mwN, wonach es auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien ankommt und die Strafbemessung entsprechende Erhebungen durch das Verwaltungsgericht voraussetzt, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird).
2.3. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der Landespolizeidirektion Wien an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte und nunmehr im Akt befindliche Register der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 17. September 2021.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 11 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 518/1994, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 StVO zu bestrafen ist.
Gemäß § 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 9/2017, begeht, wer dem Kraftfahrgesetz, den auf Grund des Kraftfahrgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Gemäß § 19 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
2. Weil der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall seine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich daher nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen (vgl. zB VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0092; VwGH 22. Februar 1990, 89/09/0137; 14. November 1997, 97/02/0232).
3. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und des dabei erfolgten Fahrstreifenwechsels war der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als gravierend zu werten, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle darstellen (vgl. VwGH 16. April 1997, 96/03/0358). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ferner der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist (vgl. VwGH 23. September 1988, 88/02/0006; VwGH 28. November 1990; VwGH 2. September 2020, Ra 2020/01/0323). Im Ergebnis kann der objektive Unrechtsgehalt der Taten daher selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig erachtet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, bzw., dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb, sind nicht erkennbar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Beschwerdeführer weist im Tatzeitpunkt eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (betreffend eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG) auf. Demgegenüber gab es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für etwaige Milderungsgründe.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine angespannte finanzielle Situation als Lehrling. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, VwGH 23. Februar 1996, 95/02/0334, VwGH 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung stellen kann, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich die in Spruchpunkt 1.) verhängte Geldstrafe – insbesondere auch aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat (es liegt eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h im Ortsgebiet vor) – als tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung des hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) bis zu € 726,-- bzw. hinsichtlich des Spruchpunktes 3.) bis zu € 5.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens sind auch die in Spruchpunkt 2.) und 3.) verhängten Geldstrafen als angemessen zu bewerten (13,7 % und 1,6 % des Strafrahmens wurden ausgeschöpft). Eine Strafherabsetzung kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.
Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.
Die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
5. Da sich die Beschwerde nur gegen das verhängte Strafausmaß richtete und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
6. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen nach 1.) § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO sowie 2.) nach § 11 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei denen eine Geldstrafe von weniger als € 750,– verhängt werden durfte und tatsächlich lediglich Geldstrafen von € 400,- bzw. von € 100,- verhängt wurden.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderung der Fahrtrichtung; Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer; Auskunft; Lenkererhebung; Pflichten des Zulassungsbesitzers; StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.058.13488.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022