Entscheidungsdatum
11.04.2022Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §15Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, **** Y (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.10.2019, Zl ***, betreffend die Nichtgewährung eines Witwerversorgungsgenusses gem § 15 Pensionsgesetz 1965, nach seiner am 20.04.2018 verstorbenen Ehegattin
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.10.2019, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass das Ausmaß des ihm nach seiner am 20.04.2018 verstorbenen Ehegattin Oberlehrerin an der Neuen Mittelschule in Z Schulrätin BB ab 01.05.2018 gebührenden monatlichen Witwerversorgungsgenusses gem § 15 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, 0 % des Ruhegenusses, auf den seine Gattin am Todestag Anspruch gehabt hat, beträgt.
Gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.10.2019 wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Der Beschwerdeführer AA erhebt gegen den am 11.11.2019 zugestellten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 30.10.2019, GZ: ***, innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Es wird
beantragt,
den Bescheid derart abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Ausmaß des dem Beschwerdeführer nach seiner am 20.04.2018 verstorbenen Ehegattin Oberlehrerin an der Neuen Mittelschule in Z Schulrätin BB ab 01.05.2018 gebührenden monatlichen Witwerversorgungsgenusses gemäß § 15 des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965 30% des Ruhegenusses, auf den seine Gattin am Todestag Anspruch gehabt hat, beträgt;
eventualiter wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines abändernden Bescheides im Sinne des vorgeführten Antrages beantragt.
Begründung
Die Bildungsdirektion für Tirol als belangte Behörde zitiert auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 15 Abs 3 PG 1965, wonach für den Fall, als eine Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, das Einkommen der letzten vier Jahre vor dem Tod heranzuziehen ist, wenn dies für den Witwer günstiger ist.
Weiters stellt es fest, dass abweichende Bestimmungen bzw. Sonderregelungen für den Fall der Konsumation eines Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge oder Inanspruchnahme eines Sabbaticals nicht vorliegen.
Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde unrichtigerweise von der „Tatsache" aus, dass das Einkommen der verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers „in den letzten zwei Kalenderjahren vor ihrem Todestag aufgrund von Erkrankung gemindert war", weshalb deren Einkommen in den letzten vier Kalenderjahren zu Grunde zu legen sei.
Diese Feststellung ist unrichtig, zumal die Verminderung bzw. der gänzliche Entfall des Einkommens der verstorbenen Ehegattin nicht auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit, sondern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass diese im Rahmen des vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2016 gewährten Sabbaticals im Schuljahr 2014/15 dienstfrei gestellt wurde und ihr in den Folgejahren Karenzurlaube vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 und vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 gewährt wurden, wobei die Bezüge für die Dauer der Karenzurlaube eingestellt waren (Bescheide vom 25.05.2016 und 18.07./07.09.2017).
Dies ist insofern von Bedeutung, als die verstorbene Ehegattin im Falle einer Erkrankung oder Arbeitslosigkeit sehr wohl ein Einkommen bezogen hätte, welches wahrscheinlich nicht erheblich unter dem Erwerbseinkommen der Beamtin gelegen wäre, wobei der Fall einer Arbeitslosigkeit wohl ausscheidet, zumal sie sogar über eine „schulfeste Stelle" verfügte. Der Umstand, dass sie keine Krankmeldung erstattete, sondern stattdessen freiwillig einen Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge beantragte, obwohl ihr Gesundheitszustand (situations- und altersbedingte Überlastung im Schulalltag bzw. psychische und physische Probleme) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Krankenstand mit Bezügen gerechtfertigt hätte, kann nicht bewirken, dass die Berechnungsgrundlage für diesen Zeitraum mit Null zu bewerten ist und damit der Witwerversorgungsgenuss zur Gänze entfällt. Dasselbe muss für die Zeit des Sabbaticals gelten, zumal auch hier freiwillig auf Bezüge für ein Jahr verzichtet wurde.
Entgegen der Rechtsansicht der Bildungsdirektion ist aus § 15 Abs 3 2. Satz Pensionsgesetz 1965 bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen sehr wohl ein „Günstigkeitsprinzip" für den Witwer abzuleiten, welches analog auf den gegenständlichen Fall derart anzuwenden ist, dass für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin deren bescheidmäßig festgestellter Pensionsbezug von monatlich € 2.539,99 heranzuziehen ist (welchen sie im übrigen lediglich einmalig für das Monat ihres Ablebens beziehen konnte). Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin ergibt sich unter Berücksichtigung der festgestellten Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers von € 104.276,68 ein Prozentsatz von ca. 30% des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Gattin am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
Geht man nämlich in Anwendung des Günstigkeitsprinzips bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von den jeweiligen Jahreseinkommen aus (verstorbene Ehegattin: ca. € 35.559,86, Witwer: ca. € 47.693,52), so ergibt sich ein Prozentsatz von 29,76%.
Folgte man dieser dem Günstigkeitsprinzip entsprechenden Berechnung der Höhe des Witwerversorgungsgenusses nicht, wäre bei der Ermittlung desselben zumindest vom (verminderten) fiktiven Einkommen der verstorbenen Ehegattin auszugehen, welches sie im Falle einer Krankheit bezogen hätte. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass von den jeweils letzten Pensionsbezügen auszugehen ist.
Hiezu sei ergänzend noch verwiesen auf § 58a Abs 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, wonach die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs 2 für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen ist. Der Beamtin soll sohin nach dem klaren Willen des Gesetzgebers aus der Inanspruchnahme eines genehmigten Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge kein Nachteil entstehen und ist dieses für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen. Dies muss auch gelten für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin, sodass von einem fiktiven Bezug wie oben dargestellt auszugehen sein wird.
Wie die belangte Behörde auf Seite 5 des Bescheides selbst darstellt, soll die Berechnungsgrundlage der Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für den Witwer günstiger ist. Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass die Berechnungsgrundlage der Verstorbenen im gegenständlichen Fall eben auf einen kürzeren Zeitraum (letztes Monat
des Pensionsbezuges vor dem Tod) umzustellen ist.
Die belangte Behörde argumentiert auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides, dass durch eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes krankheitsbedingte Auswirkungen von Einkommensschwankungen für den Witwer „gemildert" werden sollen. Die von der belangten Behörde demhingegen angewandte Methode stellt sich im gegenständlichen Fall als eklatante Verschlechterung für den Witwer dar.
Hätte die Gattin des Beschwerdeführers zwei Jahre länger gelebt, wäre entsprechend dem Pensionsgesetz das volle in diesem Zeitraum erzielte Pensionseinkommen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Wäre sie demhingegen zwei Jahre früher gestorben, so wären die seinerzeitigen Bezüge heranzuziehen gewesen. Derart völlig unterschiedliche Ergebnisse einer Pensionsberechnung allein aufgrund des Schicksalshaften, nicht beeinflussbaren Zeitpunktes des Ablebens einer Person sind im gegenständlichen Fall für den Witwer grob benachteiligend und widersprechen dem im Gesetz formulierten Grundsatz, dass günstigere Kriterien heranzuziehen sind.
Würde man der im Bescheid vertretenen Rechtsansicht folgen, würde dies im Extremfall dazu führen, dass beispielsweise einer Witwe, die selbst über kein Einkommen verfügt, keine Witwenpension zusteht, wenn der verstorbene Beamte, selbst wenn er, wie die verstorbene Ehegattin, mehr als 40 Dienstjahre absolvierte, in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod einen genehmigten Karenzurlaub ohne Bezüge in Anspruch nahm.
Das Ausmaß der solcher Art hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen bei der vorgenommenen Auslegung des Gesetzes ist im Hinblick auf das Gewicht der angeordneten (negativen) Rechtsfolgen auf die Witwerpension für den Witwer grob benachteiligend, nicht sachgerecht und gleichheitswidrig.
Abschließend und nur illustrativ sei zum Verlauf des Dienstverhältnisses festgehalten, dass die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1976 als Landeslehrerin tätig war, 1980 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen und am 01.07.1986 pragmatisiert wurde. Mit Bescheid von 08.02.2018 wurde sie mit Ablauf des Monats Februar 2018 in den Ruhestand versetzt, da eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit aufgrund ihrer schweren Tumorerkrankung nicht zu erwarten war.
Die mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, vom 08.02.2018 mitgeteilte Berechnung des Ruhebezuges und das Schreiben vom 01.02.2018 über die Zusammensetzung und Höhe der Pension ergab eine „Pensionsgesetz-Pension" in Höhe von € 2.096,29 und eine „APG-Pension" in Höhe von € 443,70, insgesamt sohin € 2.539,99. Die von der belangten Behörde für den Witwer nachteilige, unter Heranziehung der letzten vier Jahre festgestellte Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin in der Höhe von € 35.884,86 ermittelt wurde. Demhingegen ergibt sich unter Berücksichtigung der festgestellten Pension inklusive Sonderzahlungen eine Berechnungsgrundlage von ca. € 142.239,44 (Bezug in vier Jahren).
Es wird sohin der Antrag auf Abänderung bzw Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an die belangte Behörde wiederholt.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bildungsdirektion Tirol, Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, 2020/21/0362.
II. Sachverhaltsfeststellung:
Der Beschwerdeführer ist Witwer nach seiner Ehegattin, der Oberlehrerin an der Neuen Mittelschule in Z Schulrätin BB, welche am 20.04.2018 verstorben war.
Der Beschwerdeführer hatte beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, um die Gewährung eines Witwerversorgungsgenusses gem § 15 PG 1965 nach seiner am 20.04.2018 verstorbenen Ehegattin angesucht.
Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die belangte Behörde ist bei der Erforschung der Berechnungsgrundlage zugunsten des Beschwerdeführers nicht vom Einkommen der verstorbenen Ehegattin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag am 20.04.2018 ausgegangen, sondern vom Einkommen der verstorbenen Ehegattin in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Todestag. Die belangte Behörde gelangte dadurch zu einer Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin von Euro 35.884,86. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2018 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 05.10.2018 hat daraufhin der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht das Einkommen der verstorbenen Ehegattin in den letzten vier Kalenderjahren vor ihrem Ableben, sondern die zuletzt bescheidmäßig festgestellte Pension zum Sterbetag zugrunde zu legen sei.
Daraufhin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber mit Schreiben vom 31.01.2019 noch einmal die Berechnungsgrundlagen erläutert.
In diesem Schreiben vom 31.01.2019 ist die belangte Behörde von einer Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers als überlebenden Ehegatten von Euro 104.276,68 ausgegangen.
Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer bis heute nicht bestritten. Nicht bestritten wurde weiters das von der belangten Behörde in den letzten vier Jahren vor Ableben der verstorbenen Ehegattin erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Witwerpension.
Hierzu ist festzuhalten, dass die verstorbene Ehegattin im Rahmen eines vom 01.09.2012 bis 31.08.2016 gewährten Sabbaticals im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 dienstfreigestellt war.
Aus privaten Gründen hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 und vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 Karenzurlaube ohne Bezüge in Anspruch genommen bzw wurden ihr solche gewährt.
Ab 01.03.2018 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Ruhestand versetzt und ist kurz darauf am 20.04.2018 verstorben. Für das gegenständliche Verfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von vier Jahren vor ihrem Ableben eine sogenannte selbstbestimmte Einkommensminderung verzeichnen musste.
Auch wenn vom Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass die verstorbene Ehegattin für dieselben Zeiträume krankheitsbedingt auch in den Krankenstand hätte gehen können, so ist hierzu auszuführen, dass sie eben aus welchen Gründen immer nicht im Krankenstand war, sondern über längere Zeiträume einen Karenzurlaub ohne Bezüge in Anspruch genommen hatte.
Somit hat sich auch ihr Einkommen in den letzten zwei Jahren vor ihrem Ableben erheblich gemindert. Die belangte Behörde hat deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Witwerpension einen Beobachtungszeitraum von vier Jahren vor dem Ableben zugrunde gelegt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Alle für die gegenständliche Entscheidung notwendigen Grundlagen wurden von der belangten Behörde im abgeführten Verfahren erhoben. Festzuhalten ist, dass die jeweils festgestellten Berechnungsgrundlagen der Höhe nach nicht bestritten sind. Dem Grunde nach ist jedoch der Beschwerdeführer der Ansicht, dass nicht die letzten vier Jahre vor dem Ableben seiner Ehegattin der Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen sind, sondern ihre zuletzt bezogene Pensionshöhe. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob von der belangten Behörde zulässigerweise ein Beobachtungszeitraum von vier Jahren vor dem Ableben der verstorbenen Ehegattin der Berechnung der Witwerpension zugrunde zu legen war oder aber die Pensionshöhe der Gattin zum Ablebenszeitpunkt.
Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel, zumal die Einkommenshöhen als solche nicht bestritten sind.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würden, wie folgt:
Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit ist vorauszuschicken, dass die Einkommensverhältnisse sowohl des Beschwerdeführers selbst, als auch seiner verstorbenen Ehegattin der Höhe nach nicht bestritten sind und somit außer Streit stehen. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer lediglich die Tatsache, dass von der belangten Behörde als Berechnungsgrundlage betreffend das Einkommen der verstorbenen Ehegattin nicht deren Pensionshöhe zum Zeitpunkt des Ablebens zugrunde gelegt wird bzw man nicht zugunsten der verstorbenen Ehegattin von einem fiktiven Einkommen während der letzten zwei bis vier Jahre vor dem Ableben ausgegangen ist, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers die Gattin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den Jahren vor dem Pensionsantritt bzw dem Ableben in Krankenstand hätte gehen können.
Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken in den bereits oben festgestellten Zeiträumen vor ihrem Ableben nicht in Krankenstand, sondern in unbezahlte Karenz gegangen ist.
Maßgeblich für die Berechnung des Witwenversorgungsgenusses ist § 15 Pensionsgesetz 1965, wie folgt:
„Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1.
das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2.
wiederkehrende Geldleistungen
a)
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b)
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3.
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a)
dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b)
von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c)
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d)
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e)
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f)
des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g)
des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h)
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i)
von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa)
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb)
Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j)
sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k)
vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4.
außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5.
Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“
Prinzipiell ist gem § 15 Abs 3 erster Satz Pensionsgesetz 1965 Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24.
Abweichend davon regelt § 15 Abs 3 zweiter Satz Pensionsgesetz 1965, dass für die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, zugrunde zu legen ist, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist.
Durch diese Bestimmung wird ein „eingeschränktes Günstigkeitsprinzip“ statuiert. Im § 15 Abs 3 zweiter Satz geht der Gesetzgeber jedoch von einer nicht selbstbestimmten Einkommensminderung aus, die in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückgeführt werden kann oder in dieser Zeit selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behindert oder Schwäche eingeschränkt war.
Der Gesetzgeber spricht somit ausdrücklich bei der Anwendung des „Günstigkeitsprinzips“ von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Behinderung oder Schwäche, nicht aber von einer selbstbestimmten Einkommensminderung durch Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs ohne Bezüge.
Obwohl die erkennende Behörde aufgrund dieser Bestimmung bei der Berechnung der Witwenpension auch vom Einkommen der verstorbenen Ehegattin in den letzten beiden Jahren vor dem Ableben ausgehen hätte können, wurde aus welchen Gründen auch immer, zugunsten des Beschwerdeführers der zweijährige Beobachtungszeitraum auf den vierjährigen Beobachtungszeitraumes im Sinne des § 15 Abs 3 zweiter Satz Pensionsgesetz 1965 ausgedehnt.
Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers hierdurch kann nicht erkannt werden.
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 15 Pensionsgesetz 1965 ergibt sich folgende Berechnungsformel für das Ausmaß des Witwerversorgungsgenusses
Zur Erläuterung:
BGÜ = Berechnungsgrundlage Überlebender
BGV = Berechnungsgrundlage Verstorbene
Nach dieser Berechnungsformel ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Pensionsanspruch nach seiner verstorbenen Ehegattin in Höhe von -17 %.
Nach § 15 Abs 2 Pensionsgesetz 1965 ist der Prozentsatz jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit 0 begrenzt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach als Berechnungsgrundlage bei seiner Ehegattin die zuletzt bezogene Pensionshöhe vor ihrem Ableben heranzuziehen sei, finden im Gesetz keine Deckung und war daher darauf nicht näher einzugehen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
Schlagworte
BerechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.21.0362.2Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022