RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2021/18/0249

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §120
AVG §9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180249.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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