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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §819Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0079 E 8. September 2021 RS 8Stammrechtssatz
Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Entscheidungen ankäme (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/07/0168; 25.7.2002, 98/07/0073; 22.3.2012, 2011/07/0221) oder es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte und es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten begründet sind (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050154.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022