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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0286 E 18. November 2021 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180327.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022