Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0176 E 18. November 2014 RS 2Stammrechtssatz
Selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050081.L03Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022