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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Die §§ 18b und 18c EisenbahnG 1957 (§ 18 Abs. 3 und 4 der Stammfassung) machen deutlich, dass die Herstellung der Eisenbahn, soll dafür fremder Grund in Anspruch genommen werden, in Ermangelung einer zivilrechtlichen Einigung mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Durchführung eines Enteignungsverfahrens (und damit gegebenenfalls die Leistung einer Entschädigung) auch dann erfordert, wenn das Eigentum am fremden Grund nicht entzogen, sondern bloß beschränkt werden soll, sofern diese Einschränkung die bestimmungsgemäße Benutzung erheblich beeinträchtigt. Die Parteistellung des Eigentümers eines betroffenen Grundstücks ermöglicht es diesem, seine Rechte geltend zu machen. Die Frage, ob die Beeinträchtigung eine erhebliche ist, kann etwa durch eine Entscheidung nach § 11 lit. e EisenbahnG 1957 (§ 11 lit. f der Stammfassung) geklärt werden, gegebenenfalls auch im Zivilrechtsweg.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L07Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022