RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2022/03/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisenbahnG 1957 §11 lite
EisenbahnG 1957 §18b
EisenbahnG 1957 §18c
VwRallg

Rechtssatz

Die §§ 18b und 18c EisenbahnG 1957 (§ 18 Abs. 3 und 4 der Stammfassung) machen deutlich, dass die Herstellung der Eisenbahn, soll dafür fremder Grund in Anspruch genommen werden, in Ermangelung einer zivilrechtlichen Einigung mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Durchführung eines Enteignungsverfahrens (und damit gegebenenfalls die Leistung einer Entschädigung) auch dann erfordert, wenn das Eigentum am fremden Grund nicht entzogen, sondern bloß beschränkt werden soll, sofern diese Einschränkung die bestimmungsgemäße Benutzung erheblich beeinträchtigt. Die Parteistellung des Eigentümers eines betroffenen Grundstücks ermöglicht es diesem, seine Rechte geltend zu machen. Die Frage, ob die Beeinträchtigung eine erhebliche ist, kann etwa durch eine Entscheidung nach § 11 lit. e EisenbahnG 1957 (§ 11 lit. f der Stammfassung) geklärt werden, gegebenenfalls auch im Zivilrechtsweg.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L07

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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