RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2022/03/0044

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a
EisenbahnG 1957 §31e
VwRallg

Rechtssatz

Die gemäß § 31 EisenbahnG 1957 für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist vom Eisenbahnunternehmen bei der Behörde zu beantragen (§ 31a EisenbahnG 1957). Parteien des Verfahrens zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31e EisenbahnG 1957 u.a. die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, wozu nicht nur die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen zählen, sondern auch die in den Bauverbots- oder Feuerbereich zu liegen kommenden sowie jene, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Diese Parteistellung ermöglicht es Eigentümern betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Das Baugenehmigungsverfahren stellt insoweit das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts dar, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L06

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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