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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Die gemäß § 31 EisenbahnG 1957 für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist vom Eisenbahnunternehmen bei der Behörde zu beantragen (§ 31a EisenbahnG 1957). Parteien des Verfahrens zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31e EisenbahnG 1957 u.a. die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, wozu nicht nur die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen zählen, sondern auch die in den Bauverbots- oder Feuerbereich zu liegen kommenden sowie jene, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Diese Parteistellung ermöglicht es Eigentümern betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Das Baugenehmigungsverfahren stellt insoweit das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts dar, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L06Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022