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10/10 GrundrechteNorm
EisenbahnG 1957 §43Rechtssatz
§ 45 EisenbahnG 1957 verfolgt - wie insofern auch die §§ 43 und 44 EisenbahnG 1957 - den Zweck, durch sichere und nachhaltige Hintanhaltung bzw. Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn den sicheren Bestand der Eisenbahn sowie eine regelmäßige und sichere Betriebs- und Verkehrsführung zu gewährleisten. Demgemäß ist der Gefährdungsbereich iSd § 43 Abs. 1 EisenbahnG 1957 derart festzulegen, dass eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betrieb und Verkehrsführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die dem Eisenbahnunternehmen zur Erreichung dieses Ziels aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nach § 45 erster Satz EisenbahnbG 1957 sind im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb derartige Maßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden sind. Vom Eisenbahnunternehmen (auf eigene Kosten) vorzunehmen und vom Verfügungsberechtigten zu dulden sind also nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, das gesetzlich gesteckte Ziel zu erreichen. Sind dafür mehrere Maßnahmen geeignet, ist jene mit der geringsten Eingriffsintensität auszuwählen. Unzulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine solche Maßnahme zu wählen, deren Effektivität in Zweifel steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022