RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2021/18/0421

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
62011CJ0071 Y und ZVORAB

Rechtssatz

Die Ausführungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber zuzumuten sei, seine (atheistische) Überzeugung und Gedanken für sich zu behalten, was er in der Vergangenheit auch bereits jahrelang unter Beweis gestellt habe, erweisen sich als rechtlich verfehlt, weil das BVwG den Revisionswerber damit unzulässig auf das "forum internum" verweist und damit von der hg. Rechtsprechung abweicht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L03

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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