Index
E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Ausführungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber zuzumuten sei, seine (atheistische) Überzeugung und Gedanken für sich zu behalten, was er in der Vergangenheit auch bereits jahrelang unter Beweis gestellt habe, erweisen sich als rechtlich verfehlt, weil das BVwG den Revisionswerber damit unzulässig auf das "forum internum" verweist und damit von der hg. Rechtsprechung abweicht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L03Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022