TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/23 96/07/0071

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
KO §1;
KO §14;
KO §7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Dr. A als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N-Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Februar 1996, Zl. UR-1870015/20-1996 Sb/Fo, betreffend Behandlungsauftrag nach § 32 Abs. 1 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Über das Vermögen der N-Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H. wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 4. Juli 1994 der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt. Auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin Grundstück Nr. 541/1, KG E., welches im Eigentum des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Ing. Manfred N. steht, wurden im Zuge der Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Schärding (BH) am 22. Mai 1995 und am 6. Juni 1995 zahlreiche alte Maschinen und Fahrnisse, welche als gefährlicher Abfall im Sinne des AWG festgestellt worden sind, sowie mit Mineralöl verunreinigter Boden im Nahbereich eines Raupen- bzw. Kettenbaggers und in der ehemaligen Sägehalle vorgefunden. Die Verunreinigung des Erdreiches und Bodens erfolgte vor Ausgleichseröffnung entweder durch die Gemeinschuldnerin oder die vorher auf diesem Grundstück ihr Unternehmen betreibende Firma Granitwerke E. Mathias N.. Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 1995 veräußerte der Beschwerdeführer sämtliche auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin befindlichen Fahrnisse.

Mit Bescheid der BH vom 1. August 1995, zugestellt am 4. August 1995, wurde dem Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Auftrag erteilt, die im Spruch dieses Bescheides näher aufgezählten "Sachen, die gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 darstellen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend zu entsorgen". Unter anderem wurde aufgezählt:

"...

7.

Ölverschmutztes Erdreich im Nahebereich des Raupen- bzw. Kettenbaggers (Punkt 6.).

...

16.

Mineralölverunreinigter Boden (Schl.- Nr. 31423) - vorgefunden am 6.6.1995 in der ehemaligen Sägehalle auf Grundstück Nr. 541/1, KG E.."

Das unter Punkt 6. näher umschriebene Raupen- bzw. Kettenfahrzeug wurde "am Lagerplatz für Baumaschinen und Baumaterialien auf Grundstück Nr. 541/1, KG E." vorgefunden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Erfüllung des Auftrages eine Frist bis 31. Oktober 1995 eingeräumt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Spruch der BH angeführten Punkte 1 bis 6 und 8 bis 15 Folge gegeben, im übrigen jedoch die Berufung abgewiesen und der Bescheid der BH vom 1. August 1995 "mit der Maßgabe bestätigt, daß die Frist für die Beseitigung des im Spruch Punkt 7. und 16. angeführten ölverunreinigten Bodens mit 30. April 1996 festgesetzt" wurde. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die § 66 Abs. 4 und § 59 Abs. 2 AVG i.V.m.

§ 32 Abs. 1 AWG. Da der Bescheid der BH gegenüber dem Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem die im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1. bis 6. und 8. bis 15. angeführten beweglichen Sachen nicht mehr im Eigentum des durch den Behandlungsauftrag Verpflichteten gestanden seien, sei spruchgemäß der Berufung Folge zu geben gewesen. Hinsichtlich der im Spruch Punkte 7. und 16. des erstinstanzlichen Bescheides umschriebenen Erdreiches und Bodens sei jedoch der Behandlungsauftrag gegen den Beschwerdeführer zu Recht ergangen. Die Erfüllungsfrist sei gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu zu bemessen gewesen. Eine Frist von ca. 3 Monaten sei für die Beseitigung des kontaminierten Bodens auf Grund der anläßlich der Lokalaugenscheine vorgefundenen Situation ausreichend, wobei auch die mögliche Schneelage in dieser Jahreszeit mitberücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichterteilung eines Auftrages gemäß § 32 Abs. 1 AWG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 AWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen, wenn Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, wenn andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder sie entgegen den §§ 19, 20 und § 28 bis 30 befördert gelagert oder behandelt werden, oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung des ölverschmutzten Erdreiches vom Lagerplatz für Baumaschinen und Baumaterialien sowie des mineralölverunreinigten Bodens in der ehemaligen Sägehalle jeweils auf Grundstück Nr. 541/1, KG E., gemäß § 32 Abs. 1 AWG aufgetragen. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß - wie von den Behörden festgestellt - Erdreich und Boden auf dem Grundstück Nr. 541/1, KG E., durch Abfälle und Altöle im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG verunreinigt sind und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG die schadlose Behandlung durch sachgemäße Entsorgung geboten ist.

Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechtsansicht, die "Konkursmasse" sei rechtlich nicht imstande, die aufgetragene Beseitigung durchzuführen, weil derzeit nicht abzusehen sei, ob sie ausreiche, die Entsorgungskosten zu decken. Würde jetzt verlangt, daß die Masse die gesamten Beseitigungskosten trage, wäre dies eine unzulässige Bevorzugung gegenüber anderen Massegläubigern. Der Masseverwalter sei daher rechtlich nicht in der Lage, die Entsorgungskosten zu decken und daher die Entsorgung durchzuführen, weil er ohne zu wissen, wie er die "Forderung" bezahlen könne, gar keinen Auftrag zur Entsorgung erteilen könne. Es könne nicht ernstlich verlangt werden, daß der Masseverwalter die Kosten aus eigenen Mitteln bezahle, wenn die Masse nicht ausreiche. Insofern die Gemeinschuldnerin Verursacherin der Verunreinigung der Böden sei, habe die belangte Behörde gegen die Konkursmasse einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer vertretbaren Handlung. Dieser Anspruch sei mit Verursachung, sohin vor Konkurseröffnung, entstanden. Gemäß § 14 Abs. 1 KO seien Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet seien, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Der Auftrag zur Beseitigung des verunreinigten Bodens stelle eine solche Forderung gegen die Konkursmasse dar, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sei, sodaß sie gemäß § 14 KO in eine Geldforderung umzuwandeln sei. Der Schätzwert der Leistung richte sich nach den voraussichtlichen Kosten der Entsorgung. Diese Entsorgungskosten könnten von der BH Sch. im Konkursverfahren als Forderung angemeldet werden, es sei jedoch unzulässig, gegen den Masseverwalter eines im Konkurs befindlichen Unternehmens einen Auftrag gemäß § 32 AWG zu erlassen. Würde man auch im Konkursverfahren einen Auftrag gemäß § 32 AWG an den Masseverwalter als rechtlich zulässig erachten, so würde dies eine unzulässige Bevorzugung eines Gläubigers gegenüber anderen darstellen. Würde die belangte Behörde eine Ersatzvornahme durchführen, könnte sie die Kosten derselben nur im Wege der Anmeldung im Konkurs geltend machen. Es wäre daher eine gesetzwidrige Bevorzugung, wenn die Behörde direkt den Auftrag erteilen könnte, um sich die Kosten der Ersatzvornahme zu sparen, die sie letztlich nur quotenmäßig befriedigt erhalten würde.

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der Behörden, daß die Gemeinschuldnerin gefährliche Abfälle, insbesondere Altöle entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 AWG gelagert hatte und damit Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG zur schadlosen Behandlung des verunreinigten Bodens auf dem Grundstück Nr. 541/1, KG E. ist. Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört hat, oder das er während des Konkurses erlangt hat (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozeßfähig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0095). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozeßunfähig (vgl. hiezu Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 3. Auflage, Seite 7, Anmerkung 7 zu § 1 KO). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Mai 1962, Slg. N.F. Nr. 5814/A) hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0220), wobei - im Gegensatz zu Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 7 KO - gilt, daß solche Verfahren, soweit nicht ausnahmsweise vor ihr Privatrechtsstreitigkeiten auszutragen sind, durch die Konkurseröffnung nicht beeinflußt werden (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 1959, 1 Ob 474/58, JBl. 1959, 416 ff; Bartsch-Pollak, Kommentar zur Konkursordnung I, 3. Auflage, Seite 74; sowie das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Slg. Nr. 13.145/A).

Ein Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG, der eine GesmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1976, Slg. N.F. Nr. 9098/A). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten. Auf Grund des Vorhergesagten macht auch die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Auch § 14 KO steht dem nicht entgegen. §§ 14 ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Konkursverfahren. Ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG stellt jedoch keine Forderung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 32 Abs. 1 AWG näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (vgl. hiezu für die vergleichbaren Fälle eines baupolizeilichen Auftrages das hg. Erkenntnis vom 29. November 1965, Slg. N.F. Nr. 6809/A). Die Tatsache, daß über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Entsorgung außerstande. Die in der Beschwerde vorgetragenen Überlegungen, warum gegen eine im Konkurs befindliche Person kein Auftrag im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG erlassen werden kann, beziehen sich ausschließlich auf deren wirtschaftliche Lage. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben aber in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines solchen Behandlungsauftrages keinen Raum (vgl. hiezu das zu § 138 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0098).

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung und zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen (§ 59 Abs. 2 AVG). Ob die gemäß § 59 Abs. 2 AVG gesetzte Frist angemessen ist, hat die Behörde auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden. Angemessen ist die Erfüllungsfrist dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0097).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß die aufgetragenen Entsorgungsmaßnahmen nicht innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist durchgeführt werden könnten. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise aus, warum sie die festgesetzte Frist für angemessen hält. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, durch die in der Konkursordnung vorgesehenen Genehmigungserfordernisse für Verwaltungsmaßnahmen des Masseverwalters träte eine Verzögerung ein, vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fristsetzung nicht aufzuzeigen, da unter Berücksichtigung eines einem verantwortungsbewußten Masseverwalter zumutbaren Arbeitsaufwandes diese vom Gesetz allenfalls geforderten Zustimmungserfordernisse und zu gewährenden Anhörungsrechte grundsätzlich sofortige Entscheidungen der hier zu beurteilenden Art - auch im Falle einer erforderlich gewordenen Befassung des Konkursrichters und des Gläubigerausschusses - ohne nennenswerte Zeitverzögerung nicht hindern. Auch mit dem Hinweis, es seien entsprechende Anbote befugter Unternehmen einzuholen, um den Billigstbieter zu ermitteln, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, warum die von der belangten Behörde festgesetzte Frist objektiv nicht geeignet sein soll, der Gemeinschuldnerin unter Anspannung aller ihr zumutbaren Kräfte nach Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0067).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Verfahren die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Infolge Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenMasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitErmessenStellung des VertretungsbefugtenHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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