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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0056 Fathi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022