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E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0395 E 13. Dezember 2018 RS 4Stammrechtssatz
Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022