RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2021/18/0128

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs3
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs3
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs6
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs5

Rechtssatz

Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Revisionswerber schon in den fünf Jahren nach der Zuerkennung des Asyls zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, aufweist, und damit als "straffällig" im Sinne des AsylG 2005 gilt (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005). Es folgten weitere Straftaten, die letztlich in der Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, nämlich einem bewaffneten Raubüberfall (begangen etwa sieben Jahre nach der Zuerkennung von Asyl) gipfelten, für den der Revisionswerber eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte. Bei dieser Ausgangslage war eine (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer "sozialen Verfestigung" im Sinn des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht gegeben. Zu Recht wurde daher nicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458). Dem Revisionswerber kommt fallbezogen der in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; VwGH 17.2.2022, Ra 2020/18/0178) dargelegte erhöhte Schutz vor Aufenthaltsbeendigung nicht zu. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem bereits innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig gewordenen Revisionswerber, dessen Gefährlichkeit sich in der Folge noch weiter steigerte und verfestigte, jene Begünstigungen zukommen zu lassen, die sich aus der Übernahme der Wertungen des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 (für Inhaber von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt - EU"), des § 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 (für Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen waren) oder der einschlägigen fremdenrechtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (idF vor dem FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018) ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180128.L03

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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