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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0339 E 28. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die sich vor der Aberkennung des Schutzstatus langjährig rechtmäßig als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufgehalten haben und über eine entsprechende "Aufenthaltsverfestigung" verfügen, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180128.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022