RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2021/18/0128

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0339 E 28. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die sich vor der Aberkennung des Schutzstatus langjährig rechtmäßig als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufgehalten haben und über eine entsprechende "Aufenthaltsverfestigung" verfügen, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180128.L02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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