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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010163.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022