RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2021/05/0160

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

L00153 LVerwaltungsgericht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art135 Abs3
LVwGG NÖ 2014 §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 NÖ LVwGG 2014 dürfen einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es 1. verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder 2. wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. sinngemäß VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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