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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
B-VG Art135 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 NÖ LVwGG 2014 dürfen einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es 1. verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder 2. wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. sinngemäß VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022