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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
B-VG Art135 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 2Stammrechtssatz
Die Vertretungsregeln einer Geschäftsverteilung greifen regelmäßig für gewöhnliche Verhinderungen, nicht jedoch für eine längere Verhinderung, bei der ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang nicht gewährleistet werden kann. Während im ersten Fall keine Aktenabnahme und Neuzuteilung zu erfolgen hat, ist im zweiten Fall die Aktenabnahme durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu verfügen; die Neuzuteilung erfolgt nach § 5 Abs. 13 der Geschäftsverteilung des NÖ LVwG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050159.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022