RS Vwgh 2022/3/30 Ra 2021/01/0103

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0240 B 24. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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