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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0240 B 24. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022